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Volkhard Neumann
neumann@hanselaw.de
Norbert Gnosa
gnosa@hanselaw.de
Jens Marchand
marchand@hanselaw.de
Verwirrende Vielfalt
Vermögensanlage, Investmentvermögen nach dem KAGB oder doch Wertpapier? Prospektpflicht oder Ausnahmeregelung? Erlaubnispflichtig oder nicht?
In den letzten 20 Jahren hat der Gesetzgeber eine verwirrende Vielfalt von Regelungen geschaffen, die auch Profis ins Schleudern bringen können. Unsere Kapitalmarktspezialisten behalten den Überblick und finden die passende Variante.
Konzeption
Wir begleiten die Konzeption rechtlich und steuerlich, weil sich beides immer wechselseitig beeinflusst. Oft erarbeiten wir dabei das gesamte Zahlenmaterial und bauen auch komplexe Berechnungstools. So kennen wir die Projekte von innen heraus, erkennen kritische Prozesse frühzeitig und können Alternativen aufzeigen.
Steht die gewünschte Struktur, erstellen wir alle erforderlichen Verträge und fügen alles passgenau zusammen, damit das Projekt ein Erfolg wird.
Prospektierung
Verkaufsprospekte werden für Anleger gemacht. Deshalb müssen sie verständlich sein. Wir verstehen es, Ihr Vorhaben so darzustellen, dass Anleger es auch wirklich verstehen. Denn nur dann werden sie Ihnen vertrauen – und entsprechend investieren.
Verkaufsprospekte werden aber auch von Juristen gelesen. Meist Jahre später, wenn irgendetwas anders gelaufen ist, als erwartet. Und deshalb sorgen wir dafür, dass der Verkaufsprospekt alle erforderlichen Angaben enthält, damit auch dann nichts schief läuft, wenn er von Anwälten der Gegenseite gelesen wird.
Wir stimmen die Inhalte mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ab und begleiten unsere Mandanten im Genehmigungsverfahren.
Vollständige Dokumentation
Parallel übernehmen wir auch die Erstellung aller anderen erforderlichen Dokumente, ganz gleich ob diese WAI, VIB, KIDs oder anders heißen.
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Volkhard Neumann
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Jens Marchand
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Gritt Graewe
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Alte Welt wird Neue Welt
Kaum eine Branche hatte in den vergangenen Jahren mit so vielen Vorurteilen zu kämpfen wie der Finanzvertrieb. Oftmals zu Recht. Dabei sind die Tage der alten Finanzjongleure des grauen Kapitalmarktes längst gezählt.
Klare Strukturen, verlässliche Dokumentationen
Wir beraten Emissionshäuser, Vertriebsorganisationen, Anlageberater und -vermittler bei den Anforderungen einer modernen Vertriebsstruktur, rechtlich und steuerlich. Wir stehen mit Rat und Tat zur Seite bei der Erstellung von einfachen und komplexen Vertriebsvereinbarungen, Beratungsdokumentationen und allen Fragen von Zulassung und Compliance. Einschließlich aller Anforderungen nach MiFID II.
Wir verstehen das als präventiven Anlegerschutz. Denn der wirklich beratene Anleger muss sich später nicht wehren.
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Volkhard Neumann
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Rechtliche Begleitung
Wir begleiten das tägliche Geschäft von Fondsgesellschaften sämtlicher Assetklassen in rechtlichen Angelegenheiten, bei Gesellschafterversammlungen, insbesondere durch aktive Unterstützung in Präsenzversammlungen, und bei der Durchsetzung von Rechtspositionen gegenüber den Vertragspartnern des Fonds.
Vertragsverhandlungen zur Sicherung der Assets
In den vergangenen Jahren haben wir zahlreiche Fondsgesellschaften saniert und den investierten Anlegern einen Großteil ihrer bereits verloren geglaubten Einlage wieder gesichert. Unser Ansatz ist hierbei an der Entwicklung der Assets des Fonds zu arbeiten, indem wir mit den Vertragspartnern des Fonds – notfalls auch mit gerichtlicher Unterstützung – Verhandlungen hart und fair führen.
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Jens Marchand
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Volkhard Neumann
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Wer verpflichtet ist
Geldwäscheprävention ist zwar in aller Munde, aber noch nicht überall auf der To-do-Liste. Das sollte sie aber, denn: Nicht nur Banken, sondern auch Finanzdienstleister, Vertriebseinheiten, Immobilienmakler, Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer gehören zum Kreis der Verpflichteten. Und diese Liste wird mit jeder Verschärfung länger.
Überrascht?
Crowdfunding ist längst viel mehr als nur Start-Up-Finanzierung und Kultur-Sponsoring. in den letzten Jahren hat sich Crowdfunding zur ernstzunehmende Alternative für Unternehmensfinanzierungen entwickelt. Wir beraten Crowdfunding-Plattformen beim Aufbau des gesamten juristischen Setups sowie aller laufenden Prozesse. Unternehmen unterstützen wir bei der Umsetzung ihrer Kampagnen.
Digitalisierung inklusive
Crowdfunding denkt digital. Nahezu alle Prozesse sind online und weitgehend automatisiert: gute Voraussetzungen für attraktive Kostenstrukturen. Welche aufsichtsrechtlichen Anforderungen bestehen und wie diese zu meistern sind, erfahren Sie bei uns.
Wunsch versus Wirklichkeit
Kapitalanlagen entwickeln sich nicht immer so, wie Anbieter oder Anleger sich das wünschen. Prospekte sind zu verheißungsvoll, Anlageberater zu optimistisch, das Produkt passt überhaupt nicht zum Anleger. Oder nichts von alledem – und der gewünschte Erfolg bleibt dennoch aus.
Für Kläger oder Beklagte vor Gericht
Kommt es zum Streit, vertreten wir Anbieter und Vermittler oder Anleger und institutionelle Investoren vor Gericht. Für uns ist das kein Widerspruch, denn es gibt kein Schwarz oder Weiß. Häufig werden wir gerade deswegen beauftragt, weil wir auch die andere Seite der Medaille kennen.
Wir verstehen Prozessführung nicht als Massenabfertigung, sondern als individuelle Rechtberatung. Denn nur mit der Sorgfalt des Einzelfalles kann erfolgreich argumentiert werden. In gleicher Weise vertreten wir Anbieter und Anlageberater, denn nicht jedes schlechte Investment ist ein Haftungsfall.
Oder schnell und lautlos
In geeigneten Fällen begleiten die Wirtschaftsmediatoren von Hanselaw Sie im Rahmen eines Mediationsverfahrens und unterstützen Sie bei der Ausarbeitung individueller, kostengünstiger und schneller Konfliktlösungen.
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Volkhard Neumann
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Nobert Gnosa
gnosa@hanselaw.de
Jens Marchand
marchand@hanselaw.de
Keine Angst vor Konflikten - Konflikte verstehen, erfolgreich ansprechen können und Konfliktkosten reduzieren! Das ist das Thema eines eintägigen Seminars von Volkhard Neumann, Rechtsanwalt und Mediator bei Hanselaw am 02.11.2022 in Berlin.
Ein wesentlicher Erfolgsfaktor von Immobilienunternehmen sind erfahrene, motivierte Mitarbeiter und effiziente Teams. Schwelende Konflikte im Unternehmen führen zu Ineffizienz, Fluktuation und Kosten. Der Workshop ermöglicht es den Teilnehmern, Konflikte frühzeitig zu erkennen, klärende Gespräche gut vorzubereitet und konstruktiv umzusetzen.
Der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) ist ein großer Wirtschaftsverband der deutschen Immobilienwirtschaft mit Sitz in Berlin und Brüssel. Die eigene ZIA-Akademie bietet hochwertige Seminare und Webinare aus der Immobilienwirtschaft. Inhaltlich fundiert und methodisch ausgereift. Vermittelt von führenden Dozenten aus der Praxis und mit Teilnehmern aus renommierten Immobilienunternehmen, die Ihr Netzwerk bereichern.
Volkhard Neumann wird regelmäßig als Mediator mit der Klärung eskalierter Gesellschafterstreitigkeiten beauftragt. Daneben arbeitet er in Konflikten mit Teams und Führungkräften.
Sollten Sie Interesse an der Veranstaltung haben, finden Sie hier die weiteren Informationen:
https://zia-akademie.simplyorg.de/event-details?event_id=278
Kontakt:
Volkhard Neumann
Rechtsanwalt Mediator BM
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
T. 040 357 662 24
M. 0174 988 76 24
neumann@hanselaw.de
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Hintergrund der Neuregelung waren zwei Urteile des EuGH, wonach Verbraucherkreditverträge die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist in klarer und prägnanter Form angeben müssen. Es reiche nicht aus, dass der Vertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist (Urteil vom 26.03.2020, Az.: C-66/19). Mit anderen Worten: Der Verbraucher soll alleine aus der Widerrufsbelehrung erkennen können, welche Informationen ihm zugegangen sein müssen, um den Fristbeginn auszulösen.
Hierzu hat die Bundesregierung gleich zwei Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht.
Der Gesetzesentwurf zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts zur Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 vom 6.11.2020) sah neben der Änderung des § 501 BGB (Regelung zur Kostenermäßigung bei vorzeitiger Kreditrückzahlung) auch eine Anpassung der Gestaltung des gesetzlichen Widerrufsmuster für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge in Anlage 7 des EGBGB vor.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Musters für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 4.1.2021) umfasste darüber hinaus auch die Änderung des Musters für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen in Anlage 3 des EGBGB.
Beide Vorhaben wurden nun in dem Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 zusammengefasst, das mit Wirkung zum 15.06.2021 in Kraft getreten ist.
Was hat sich geändert
Anstelle einer Muster-Widerrufsbelehrung (bisher Anlage 3 zu Art. 246 § 2 EGBGB) gibt es jetzt drei Musterbelehrungen, die sich auf die verschiedenen Fälle beziehen:
Anlage 3 (neu)
Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten und Immobiliarförderdarlehensverträgen
Anlage 3a
Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von Zahlungsdiensterahmenverträgen
Anlage 3c
Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von Einzelzahlungsverträgen
Grundsätzlich muss die verwendete Widerrufsbelehrung eine Benennung aller Informationen enthalten, deren Erhalt den Fristbeginn für die Widerrufsfrist auslöst. Allerdings sind nicht alle Informationen in jedem Fall zu erteilen, was durch die Formulierung „gegebenenfalls“ oder „soweit einschlägig“ deutlich gemacht ist. Die neuen Anlagen 3 bis 3b enthalten also sowohl immer zu erteilende Informationen als auch nur in bestimmten Fällen einschlägige Informationen (Eventualinformationen). Wichtig ist, dass die Widerrufsbelehrung nur eine abstrakte Aufzählung der Informationen enthalten muss, welche Information erforderlich sind, nicht hingegen die konkreten Informationen selbst. Diese können nach wie vor an anderer Stelle – so zu Beispiel im Verkaufsprospekt - erteilt werden, wie dies bisher häufig der Fall war.
Ab wann sind die Neuregelungen umzusetzen?
Die vielleicht wichtigste Frage ist, bis wann die Neuregelungen umzusetzen sind.
Hier sieht der Gesetzgeber die Not der Anbieter und hat mit der Einfügung des Satzes 3 in Artikel 246b § 2 Absatz 3 EGBGB darauf reagiert: Hiermit wird den Unternehmen ermöglicht, bis zum 31. Dezember 2021 anstelle der neuen Anlagen 3 bis 3b weiterhin die Anlage 3 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) zu verwenden. Mit anderen Worten, es bleibt genügend Zeit, die Neuerungen rechtskonform umzusetzen und die Formulare zu ändern.
Ihr Ansprechpartner:
Volkhard Neumann
Rechtsanwalt – Wirtschaftsmediator
Fachanwalt für Steuerrecht
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