Keine Angst vor Konflikten - Konflikte verstehen, erfolgreich ansprechen können und Konfliktkosten reduzieren! Das ist das Thema eines eintägigen Seminars von Volkhard Neumann, Rechtsanwalt und Mediator bei Hanselaw am 02.11.2022 in Berlin.
Ein wesentlicher Erfolgsfaktor von Immobilienunternehmen sind erfahrene, motivierte Mitarbeiter und effiziente Teams. Schwelende Konflikte im Unternehmen führen zu Ineffizienz, Fluktuation und Kosten. Der Workshop ermöglicht es den Teilnehmern, Konflikte frühzeitig zu erkennen, klärende Gespräche gut vorzubereitet und konstruktiv umzusetzen.
Der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) ist ein großer Wirtschaftsverband der deutschen Immobilienwirtschaft mit Sitz in Berlin und Brüssel. Die eigene ZIA-Akademie bietet hochwertige Seminare und Webinare aus der Immobilienwirtschaft. Inhaltlich fundiert und methodisch ausgereift. Vermittelt von führenden Dozenten aus der Praxis und mit Teilnehmern aus renommierten Immobilienunternehmen, die Ihr Netzwerk bereichern.
Volkhard Neumann wird regelmäßig als Mediator mit der Klärung eskalierter Gesellschafterstreitigkeiten beauftragt. Daneben arbeitet er in Konflikten mit Teams und Führungkräften.
Sollten Sie Interesse an der Veranstaltung haben, finden Sie hier die weiteren Informationen:
https://zia-akademie.simplyorg.de/event-details?event_id=278
Kontakt:
Volkhard Neumann
Rechtsanwalt Mediator BM
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
T. 040 357 662 24
M. 0174 988 76 24
neumann@hanselaw.de
Mehr zum Thema Mediation erfahren Sie auch hier.
Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben sich umfangreich zur Gestaltung von Telemedien (insbesondere Webseiten und Apps) wegen der sog. Cookie-Banner, Consent Layer usw. geäußert. Ich würde davon ausgehen, dass für Ihre Angebote Änderungsbedarf besteht und stehe gerne zur Verfügung, wenn Sie keinen Streit mit Aufsichtsbehörden riskieren wollen (auch wenn er im Einzelfall berechtigt sein könnte).
Wer zuvor ein eigenes Informationsinteresse hat, findet nachfolgend eine Darstellung.
Worum geht es?
Welche Relevanz hat diese Orientierungshilfe?
Orientierungshilfen der DSK sind keine Gesetze, nach der Reinheit der Lehre sind sie nicht einmal zur Auslegung von Gesetzen hinzuzuziehen. Gleichwohl sind sie relevant, denn sie geben die Auffassung der Aufsichtsbehörden wieder und man weiß, wo welche Konfliktlinien lauern können. Dies ist nicht nur relevant hinsichtlich der Bußgeldpraxis der Aufsichtsbehörden, sondern auch für eventuelle Schadensersatzforderungen von Betroffenen bei einer unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Rechtsprechung zu entsprechenden Schadensersatzforderungen lässt klare Linien noch vermissen, aber das Pendel schlägt eher zu Lasten der Verantwortlichen. Aufgrund anstehender Entscheidungen des EuGH wird es zeitnah hoffentlich (mehr) Rechtssicherheit geben.
Daneben verlangen zahlreiche Anbieter von Analyse, Remarketing etc. Tools, dass Nutzer diese entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in ihre Angebote einbinden. Kündigungen wegen der Nichteinhaltung dieser Vorgaben sind zwar sehr selten, aber am Ende könnte ggf. auch der Anbieter Schadensersatzforderungen und Bußgelder durchreichen, wenn er wegen Fehlern des Kunden in Anspruch genommen wird.
Zusammenfassung
Für einen schnellen Überblick hier die wesentlichen Eckpunkte, die Details werden im Anschluss dargestellt.
Details
Was sind Cookies o.ä. nach dem TTDSG?
§ 25 TTDSG ist technikneutral. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, ob Cookies, Pixel etc. verwendet werden, sondern es reicht jedes Speichern von Informationen auf einer „Endeinrichtung des Endnutzers“ oder der Zugriff auf Informationen, die auf der Endeinrichtung gespeichert sind. Endeinrichtung sind z.B. Browser oder Smartphone. Erfasste Handlungen sind z.B. Speichern und Auslesen von Cookies, Fingerprinting, Pixel, Skripte, Hardware-Gerätekennungen, Werbe-Identifikationsnummern, Telefonnummern, Kontakte, Anruflisten, Bluetooth-Beacons oder die SMS-Kommunikation. Und Achtung: Das Einwilligungserfordernis besteht unabhängig davon, ob das Cookie o.ä. personenbezogene Daten beinhaltet!
Wann liegt kein Zugriff im Sinne des TTDSG vor?
Ein Zugriff setzt eine gezielte und nicht durch die Endnutzer veranlasste Übermittlung von Informationen voraus. Werden ausschließlich Informationen ausgelesen, die ein Browser aktiv übermittelt, ist das kein Zugriff im Sinne des TTDSG. Die Verarbeitung z.B. der öffentlichen IP-Adresse der Endeinrichtung, die Adresse der aufgerufenen Website (URL), des User-Agent-String mit Browser- und Betriebssystem-Version oder die im Browser eingestellte Sprache, können also ohne Einwilligung nach TTDSG verarbeitet werden. Aber Achtung: Hier können gleichwohl personenbezogene Daten vorliegen und deren Verarbeitung könnte im Einzelfall eine Einwilligung nach DSGVO verlangen (kann, muss nicht).
Das Speichern und Auslesen von Cookies o.ä. ist nur dann ohne Einwilligung gestattet, wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann. Das Merkmal „unbedingt erforderlich“ ist dabei eng auszulegen und dies nach Meinung der Aufsichtsbehörden maßgeblich aus Sicht des Nutzers, nicht des Betreibers (das teile ich so pauschal nicht, aber im Regelfall kommt es darauf nicht an).
Technisch erforderlich bedeutet wirklich „erforderlich“ für den technischen Betrieb, also könnte ein Cookie z.B. für einen Chat auf einer Webseite erst gesetzt werden, wenn der Nutzer den Chat in Anspruch nimmt. Gleiches gilt für Warenkörbe, Zahlungsfunktionen, Voreinstellungen, Login-Status etc..
Zusätzlich ist zu prüfen, ob die Speicherdauer des Cookies auf das Erforderliche beschränkt ist. So wäre ein Cookie zum Login-Status z.B. nur dann nicht als Session-Cookie zu speichern, wenn der Nutzer beim Login eine Checkbox gesetzt hat, angemeldet bleiben zu wollen.
Da es hier auf den Einzelfall ankommt, kann ich Sie nur auf die individuelle Beratung verweisen. Wer die Handreichung der DSK selber durcharbeiten möchte, findet in dieser auf den Seiten 19 bis 27 umfangreiche Hinweise.
Ablehnung so einfach wie Zustimmung, Nutzer nicht nerven
Ich weiß, dass dies manchen wehtut, aber ich teile die Auffassung der Aufsichtsbehörden, dass das Ablehnen der Einwilligung ebenso einfach möglich sein muss, wie das Erteilen. Gestaltungen, bei denen z.B. mit „Einstellungen vornehmen“ auf eine 2. Ebene verlinkt wird, in der alle nicht technisch erforderlichen Dienste deaktiviert sind, sodass man dort mit Klick auf „OK“ o.ä. nicht erforderliche Cookies ablehnt, sind danach unzureichend. Rechtsprechung ist mir dazu zwar nicht bekannt, aber ich wäre überrascht, wenn die Aufsichtsbehörden nicht Recht bekämen, denn der BGH deutet dies in der Planet49 Entscheidung entsprechend an.
Ferner gilt „Nein, heißt Nein.“ Wenn der Nutzer die Einwilligung abgelehnt hat, kann er nicht beliebig häufig um seine Zustimmung gebeten werden, bis er entnervt aufgibt und zustimmt. Wo hier die Grenzen genau zu ziehen sind, werden die Gerichte entscheiden müssen, aber ich würde eher daraufsetzen, dass ein Wiederholen der Anfrage nur selten möglich sein wird.
Einfacher Widerruf der Einwilligung
Der Widerruf einer Einwilligung muss ebenso einfach möglich sein wie die Erteilung. Wurde die Einwilligung mittels eines Consent Layers o.Ä. eingeholt, ist es nach Auffassung der Aufsichtsbehörden unzulässig, wenn zunächst eine Datenschutzerklärung aufgerufen und dann in dieser zu der richtigen Stelle gescrollt werden muss, um zu einer Widerrufsmöglichkeit zu gelangen. Den Ansprüchen der Aufsichtsbehörden würde ein Link genügen, der wie Impressum oder Datenschutzhinweise ein unmittelbares Aufrufen des Consent Layers ermöglicht, um dort eine erteilte Einwilligung wirksam (!) modifizieren oder widerrufen zu können. Das Merkmal „wirksam“ verlangt eine technische Gestaltung, dass die entsprechenden Dienste nicht mehr genutzt werden und Cookies ggf. nicht mehr erneuert werden dürfen. Ob ein Löschen der Cookies verlangt werden kann, ist im Einzelfall auch technisch zu prüfen. Ich halte es indes auch für vertretbar, den Widerruf in den Datenschutzhinweisen zu ermöglichen, wenn 1. der Link zu diesen entsprechend benannt wird und 2. die Möglichkeit zum Widerruf sich gleich zu Beginn der Datenschutzhinweise befindet.
Bündeln von Einwilligungen
Im Regelfall wird nicht nur eine Einwilligung in das Speichern oder Auslesen eines Cookies o.ä. erforderlich sein, sondern mittels diesen sollen personenbezogene Daten z.B. für Analyse- oder Werbezwecke verarbeitet werden. Es bedarf daher ggf. zusätzlich einer Einwilligung nach DSGVO, sofern nicht ein anderer Rechtsgrund die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gestattet. Die Aufsichtsbehörden sehen es als zulässig an, diese Einwilligungen zu kombinieren, wenn dem Nutzer bewusst ist, dass er verschiedene Einwilligungen erteilt. Die Texte in den Consent Layern sind entsprechend zu formulieren, damit die Einwilligungen sowohl den Vorgaben des TTDSG als auch der DSGVO genügen; und das wird textlastig.
Die Information nach TTDSG muss umfassen:
Wenn gleichzeitig eine Einwilligung nach DSGVO erforderlich ist (z.B. Analyse oder Werbung), sind die vorstehenden Informationen ferner so zu gestalten, dass die konkreten Zwecke der Folgeverarbeitung präzise beschrieben werden. Also z.B.: Google setzt Cookie für Funktion X, Speicherdauer Y, mit einer Lebensdauer Z und Dritten haben keinen Zugriff auf diesen. In dem Cookie werden personenbezogene Daten ABC gespeichert und diese zu den Zwecken XYZ verarbeitet (der Text, den man schon aus Datenschutzhinweisen kennt).
Und nun kommt es: Die DSK meint, dass eine Einwilligung im Regelfall nicht hinreichend informiert erfolgt, wenn Nutzer in einem Consent Layer eine Detailansicht öffnen müssen, um zu verstehen, worauf sich ihre Einwilligung bezieht. Das würde bedeuten, dass die erste Ebene des Consent Layers textlastig werden muss. Indes erkennt auch die DSK, dass solche Textwüsten niemanden helfen würden. Grundsätzlich sei es daher möglich, Consent Layer mehrschichtig zu gestalten, also detailliertere Informationen erst auf einer zweiten Ebene des mitzuteilen, zu der Nutzer über einen Button oder Link gelangen. Wenn jedoch bereits auf der ersten Ebene des Banners ein Button existiert, mit dem eine Einwilligung für verschiedene Zwecke erteilt werden kann, müssen auch auf dieser ersten Ebene konkrete Informationen zu allen einzelnen Zwecken enthalten sein. „Konkret“ bedeutet für mich jedoch nicht abschließend, sondern hinreichend und wer Details wissen möchte, muss z.B. zusätzlichen Text öffnen.
Einwilligung in einzelne Zwecke
Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden muss datenschutzrechtlich die Möglichkeit bestehen, in unterschiedliche Verarbeitungszwecke separat einwilligen zu können. Das schlägt natürlich auch auf die Einwilligung nach TTDSG durch, denn die Einwilligung, z.B. in das Setzen eines Cookies, hat auch den Einsatz der entsprechenden Verarbeitung zur Folge (z.B. Cookie für Retargeting). Begründet wird dies mit Erwägungsgrund 43 der DSGVO. Danach gilt eine Einwilligung nicht als freiwillig erteilt, wenn zu verschiedenen Verarbeitungsvorgängen von personenbezogenen Daten nicht gesondert eine Einwilligung erteilt werden kann, obwohl dies im Einzelfall angebracht ist. Abgesehen davon, dass Erwägungsgründe keine gesetzliche Wirkung entfalten, ist Knackpunkt das Merkmal „angebracht“. Ich habe daher erhebliche Zweifel, ob man wirklich verlangen kann, dass z.B. eine Einwilligung für Werbezwecke nicht für alle Dienste ganz oder gar nicht erteilt werden kann, sondern die Möglichkeit bestehen muss, sich Werbedienste auszusuchen. Da wird es ggf. zu gerichtlichen Klärungen kommen müssen.
Sie sehen, es gibt vermutlich auch bei Ihnen einiges zu tun. Wir stehen gerne zur Verfügung.
Hintergrund der Neuregelung waren zwei Urteile des EuGH, wonach Verbraucherkreditverträge die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist in klarer und prägnanter Form angeben müssen. Es reiche nicht aus, dass der Vertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist (Urteil vom 26.03.2020, Az.: C-66/19). Mit anderen Worten: Der Verbraucher soll alleine aus der Widerrufsbelehrung erkennen können, welche Informationen ihm zugegangen sein müssen, um den Fristbeginn auszulösen.
Hierzu hat die Bundesregierung gleich zwei Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht.
Der Gesetzesentwurf zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts zur Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 vom 6.11.2020) sah neben der Änderung des § 501 BGB (Regelung zur Kostenermäßigung bei vorzeitiger Kreditrückzahlung) auch eine Anpassung der Gestaltung des gesetzlichen Widerrufsmuster für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge in Anlage 7 des EGBGB vor.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Musters für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 4.1.2021) umfasste darüber hinaus auch die Änderung des Musters für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen in Anlage 3 des EGBGB.
Beide Vorhaben wurden nun in dem Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 zusammengefasst, das mit Wirkung zum 15.06.2021 in Kraft getreten ist.
Was hat sich geändert
Anstelle einer Muster-Widerrufsbelehrung (bisher Anlage 3 zu Art. 246 § 2 EGBGB) gibt es jetzt drei Musterbelehrungen, die sich auf die verschiedenen Fälle beziehen:
Anlage 3 (neu)
Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten und Immobiliarförderdarlehensverträgen
Anlage 3a
Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von Zahlungsdiensterahmenverträgen
Anlage 3c
Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von Einzelzahlungsverträgen
Grundsätzlich muss die verwendete Widerrufsbelehrung eine Benennung aller Informationen enthalten, deren Erhalt den Fristbeginn für die Widerrufsfrist auslöst. Allerdings sind nicht alle Informationen in jedem Fall zu erteilen, was durch die Formulierung „gegebenenfalls“ oder „soweit einschlägig“ deutlich gemacht ist. Die neuen Anlagen 3 bis 3b enthalten also sowohl immer zu erteilende Informationen als auch nur in bestimmten Fällen einschlägige Informationen (Eventualinformationen). Wichtig ist, dass die Widerrufsbelehrung nur eine abstrakte Aufzählung der Informationen enthalten muss, welche Information erforderlich sind, nicht hingegen die konkreten Informationen selbst. Diese können nach wie vor an anderer Stelle – so zu Beispiel im Verkaufsprospekt - erteilt werden, wie dies bisher häufig der Fall war.
Ab wann sind die Neuregelungen umzusetzen?
Die vielleicht wichtigste Frage ist, bis wann die Neuregelungen umzusetzen sind.
Hier sieht der Gesetzgeber die Not der Anbieter und hat mit der Einfügung des Satzes 3 in Artikel 246b § 2 Absatz 3 EGBGB darauf reagiert: Hiermit wird den Unternehmen ermöglicht, bis zum 31. Dezember 2021 anstelle der neuen Anlagen 3 bis 3b weiterhin die Anlage 3 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) zu verwenden. Mit anderen Worten, es bleibt genügend Zeit, die Neuerungen rechtskonform umzusetzen und die Formulare zu ändern.
Ihr Ansprechpartner:
Volkhard Neumann
Rechtsanwalt – Wirtschaftsmediator
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
T. +49 40 357 6620
E. neumann@hanselaw.de
W. www.hanselaw.de
Das Verbot von Blindpools ist Teil des geplanten Anlegerschutzstärkungsgesetzes und soll in einem § 5b Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes verankert werden. Die BaFin hat sich hierzu Gedanken gemacht und ein umfangreiches „Merkblatt“ zur Konsultation gestellt. Was steht drin und was ist davon zu halten?
I. Hintergrund
Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes (AnlSchStG) sollen u.a. Blindpool- Konstruktionen verboten werden. Das heißt, dass künftig bei Vermögensanlagen das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts oder in Fällen des § 2a VermAnlG zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) konkret bestimmt sein muss. Ist es das nicht, ist das Angebot zum öffentlichen Angebot im Inland nicht mehr zugelassen.
Was ist künftig ein verbotener Blindpool?
Ein verbotener (Semi-) Blindpool im Sinne von § 5b Abs. 2 VermAnlG liegt nach dem Merkblatt vor, wenn entweder nicht einmal die Branche, in die investiert werden soll, oder zwar die Branche, nicht aber das konkrete Anlageobjekt für alle Investitionsebenen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung feststeht und/oder das (konkrete) Projekt nicht wenigstens einen nachweisbaren Realisierungsgrad erreicht hat.
II. Allgemeine Anforderungen
Sinnvollerweise behalten Emittenten einen Teil der eingeworbenen Anlegergelder aus der Vermögensanlage in einer Liquiditätsreserve. Dies ist weiterhin bis zur Höhe von 5% der eingeworbenen Anlegergelder möglich. Höhe und Prozentzahl der Rückstellung für die Liquiditätsreserve ist im Verkaufsprospekt bzw. VIB eindeutig anzugeben.
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass 95% der eingeworbenen Mittel in konkrete Anlageobjekte fließen müssen. Ein Anlageobjekt ist erst dann konkret im Sinne des § 5b Abs. 2 VermAnlG, wenn das geplante Projekt zumindest durch nachweisbare Vorverhandlungen einen bestimmten Realisierungsgrad erreicht hat. Somit verlangt die BaFin einen nachweisbarer Realisierungsgrad des Projekts, der im Prospekt wie folgt zu beschreiben ist:
„Die Angabe des Realisierungsgrads der konkreten Projekte sowie abgeschlossener Verträge sowie die Angabe, ob die Nettoeinnahmen aus den Anlegergeldern hierfür allein ausreichend sind und die Höhe der voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts“.
Der Anleger soll auf diese Weise zusätzliche Transparenz erhalten und Kenntnis darüber erlangen, welche Vorverträge insbesondere im Zusammenhang mit der Finanzierung, der Anschaffung und/oder Herstellung des Anlageobjekts bereits geschlossen wurden.
Die Beschreibung des Anlageobjekts ist davon abhängig, ob dieses gattungsmäßig bestimmt oder bereits individualisiert ist.
a) Bei einer Gattungsschuld wird kein konkretes Einzelstück, sondern eine Sache aus der Vielzahl der die vereinbarte Gattung bildenden Sachen geschuldet. Welche konkrete Sache aus der Gattung geleistet wird, ist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch offen. Handelt es sich insofern um eine nach Art und Güte bestimmte Gattungsschuld, liegt ein konkretes Anlageobjekt vor, wenn die unten genannten Kriterien bekannt sind und das Anlageobjekt insofern nach diesen konkret bestimmbar ist. Die Angaben bloßer „Spannen“ zur Bestimmung des Anlageobjekts (z.B. zur Größe: „zwischen 40 und 50 Tonnen“) ist nicht ausreichend. Ein Anlageobjekt ist nur dann konkret bestimmbar, wenn der Anleger aus der Angabe erkennen kann, wie das Anlageobjekt genau „aussieht“. Durch die Angaben im Prospekt bzw. VIB muss das Anlageobjekt somit bei Gattungsschulden konkret bestimmbar sein.
b) Bei einer Stückschuld liegt erst dann ein konkretes Anlageobjekt vor, wenn der Schuldner eine konkrete Immobilie oder ein konkretes Grundstück schuldet. Anzugeben sind dann die nachstehend genannten Kriterien:
III. Mindest-Kriterien nach Art des Anlageobjekts
1. Bebaute Grundstücken (Stückschuld):
Bekannt sein und im Prospekt bzw. VIB angegeben werden muss mindestens:
2. Bei unbebauten Grundstücken (Stückschuld):
Bekannt sein und im Prospekt bzw. VIB angegeben werden muss mindestens:
3. Bei Bäumen/Hölzern (Gattung):
Bekannt sein und im Prospekt bzw. VIB angegeben werden muss mindestens:
Erforderlich ist bei einem durch Mischnutzung gekennzeichneten Anlageobjekt eine anteilige Nennung dieser Nutzung (z.B. 50 % Robinien, 50 % Buchen) oder der verschiedenen Standorte, etwa der Anpflanzungen (z.B. 50 % Anpflanzungen an Standort 1,
50 % Anpflanzungen an Standort 2).
4. Bei Containern/Waggons o.ä. (Gattung)
Bekannt sein und im Prospekt bzw. VIB angegeben werden muss mindestens:
Da vorliegend ebenfalls auf die Gattung abgestellt wird, gilt das zu Bäumen Gesagte entsprechend. Ebenfalls ist eine summenmäßige und prozentuale Aufteilung bei Mischnutzung erforderlich.
5. Bei Windparks/Solaranlagen/Erneuerbare Energien-Anlagen (Immobilien) (Stückschuld):
Bekannt sein und im Prospekt bzw. VIB angegeben werden muss mindestens:
6. Edelmetalle (Gattung)
Bekannt sein und im Prospekt bzw. VIB angegeben werden muss mindestens:
IV. Blindpool-Verbot auf allen Investitionsebenen
Bestehen mehrere Investitionsebenen, werden also die Nettoeinnahmen an eine andere Gesellschaft weitergereicht, muss das Anlageobjekt auf allen Investitionsebenen konkret bestimmt sein. Reicht also eineEmittentin Anlegergelder in Form eines einfachen Darlehens an andere Gesellschaften weiter, müssen folgende Angaben gemacht werden können:
V. Investition in den Geschäftszweck
Investiert ein Unternehmen in sich selbst und die zur Erreichung seines klar definierten Geschäftszwecks erforderlichen personellen und materiellen Ressourcen, liegt grundsätzlich kein Blindpool vor. Dies gilt jedoch nur in sehr engen Grenzen, so zum Aufbau der Personaldecke, des Marketings oder dem Ausbau der Büroräume etc.).
VI. Übergangsfrist
Ist bereits ein Prospekt bzw. ein VIB einer Vermögensanlage gebilligt, können diese Vermögensanlagen mit einer Übergangsfrist von 12 Monaten nach Hinterlegung weiterhin öffentlich angeboten werden, danach ist das öffentliche Angebot zu beenden.
VII. Und was ist von alledem zu halten?
Sowohl Gesetz als auch die Vorgaben der BaFin wollen den Anleger (vor sich selber) schützen. Doch ist das erforderlich und angemessen? Hierzu drei Gesichtspunkte:
Zunächst ist festzuhalten, dass Vermögensanlagen für die breite Anlegerschaft prospektpflichtig sind. Warum also meint der Gesetzgeber durch ein generelles Verbot vor Vermögensanlagen schützen zu müssen, die umfassend beschrieben werden müssen? Der Anleger hat die Möglichkeit, sich vorab umfassend über die Chancen und Risiken zu informieren und darauf aufbauend seine Anlageentscheidung zu treffen.
Zum zweiten ist festzuhalten, dass Vermögensanlagen nahezu ausnahmslos durch Anlageberater bzw. Anlageberater vertrieben werden. Diese unterliegen einer zunehmenden Aufsicht und zu Recht auch einer zivilrechtlichen Haftung, wenn sie ihre Pflicht zur Aufklärung über das Anlageobjekt verletzen. Warum aber traut der Gesetzgeber seiner eigenen Regulierung der Vertriebsunternehmen nicht und verbietet jetzt ganze Gruppen von Vermögensanlagen?
Zum dritten ist nicht nachzuvollziehen, warum Blindpools im Bereich der Vermögensanlagen verboten werden sollen, in anderen Strukturen aber unproblematisch sein sollen? So ist ein Nachrangdarlehen (Vermögensanlage) für eine Blindpool-Immobilieninvestition verboten, die Zeichnung einer Anleihe (Wertpapier) für denselben Anbieter aber zulässig? Und wo liegt der Unterschied einer Immobilienblindpool-Investition einerseits und der aktienrechtlichen Beteiligung an einem REIT?
All diese Fragen lassen sich nicht stimmig beantworten. Daher kann am Ende nur ein Plädoyer für die Eigenverantwortung der Anleger stehen, auch wenn man damit den Anleger herausfordert. Das ist aber auch richtig: Wer große Beträge seines Vermögens investiert, soll sich vorab gut informieren. Oder das Risiko streuen. Für diese naheliegende Erkenntnis braucht es keines Verbotes, sondern nur des gesunden Menschenverstandes.
Sollten Sie zu den neuen Regelungen Fragen haben, rufen Sie mich gerne an.
Volkhard Neumann
Tel. 040 357 662 24
Digitalisierung im Gesellschaftsrecht? Die gute Nachricht: Es wird seit längerem daran gearbeitet. Die schlechte: Es wird noch eine Weile dauern.
Schon am 20. Juni 2019 verständigte sich das Europäische Parlament und der Rat auf die Einführung der Digitalisierung im Gesellschaftsrecht. Der sperrige Name des Vorhabens: Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 80) – Digitalisierungsrichtlinie. Eigentlich sollte die Digitalisierung bereits im August 2021 Einzug in die deutschen Gesetzbücher halten, Deutschland hat allerdings von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Vorantreiben der Digitalisierung etwas ruhiger zu gestalten. Und so hat die Bundesregierung knapp zwei Jahre später, nämlich im Februar 2021 einen Regierungsentwurf eines Gesetzes beschlossen, mit dem diese Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden soll: Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG).
Was ist das Ziel:
Durch den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren soll die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen europaweit grenzüberschreitend einfacher werden, insbesondere, um Kosten zu senken und die Effizienz zu steigern.
Was sind die Mittel:
Die Richtlinie sieht eine Reihe von Regelungen vor, so zum Beispiel
- die Verpflichtung zur Einführung der Online-Gründung der GmbH
- das Online-Verfahren bei Registeranmeldungen für Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen
- Erleichterungen bei der Einreichung und Offenlegung von Urkunden und Informationen im Handels- und Unternehmensregister
- den grenzüberschreitenden Informationsaustausch über das Europäische System der Registervernetzung
Online-Gründung der GmbH und weitere Online-Verfahren für Registeranmeldungen bei Kapitalgesellschaften
Um eine Online-Gründung einer GmbH zu ermöglichen, werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen. Gleiches gilt für die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen durch Notarinnen und Notare, so dass sowohl die Eintragung von Zweigniederlassungen als auch die Einreichung von Urkunden und Informationen vollständig online erledigt werden können. Es wird also vieles einfache, an der notwendigen Einschaltung von Notaren wird allerdings festgehalten.
Regelungen zur Offenlegung von Registerinformationen und zu den Gebühren
Bei der Offenlegung von Urkunden und Informationen wird es künftig nicht mehr auf die Offenlegung in einem Amtsblatt oder Portal ankommen. Stattdessen wird es künftig ausreichen, dass Eintragungen in den Registern zukünftig dadurch bekannt gemacht werden, dass sie in dem jeweiligen Register erstmalig (online) zum Abruf bereitgestellt werden.
Die gute Nachricht:
Der Abruf von Daten aus dem Handelsregister oder von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, soll künftig kostenlos sein. Dies gilt auch für das Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister gelten. Die Kosten für die Bereitstellung dieser Daten und Dokumente soll allerdings durch Erhebung einer Bereitstellungsgebühr kompensiert werden.
Verbesserter grenzüberschreitender Informationsaustausch über Zweigniederlassungen
Was wäre die Digitalisierung ohne eine Internationalisierung? Daher sind künftig auch Informationen über ausländische Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland im Handelsregister einzutragen.
Grenzüberschreitender Informationsaustausch zu disqualifizierten Geschäftsführern
Schlechte Nachrichten für disqualifizierte Grenzgänger: In der Richtlinie ist erstmals vorgesehen, dass es einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch zu disqualifizierten Geschäftsführern geben soll. So werden nationale Bestellungshindernisse künftig international und EU-weit zu berücksichtigen.
Und wann findet die Digitalisierung des Gesellschaftsrechts statt?
Ein bisschen müssen wir uns noch gedulden. Aber im August 2022 soll bzw. muss es soweit sein. Bis dahin sind bei den Handelsregistern noch viele Kabel zu verlegen und Rechner zu installieren. Aber dann! Dann geht alles ganz schnell, wenn man einen Notartermin bekommen hat…..
Wenn Sie hierzu Fragen haben, rufen Sie uns gerne.
Volkhard Neumann
Tel. 040 357 662 24
neumann@hanselaw.de
Vor eineinhalb Jahren hatten wir uns schon einmal damit befasst: Die Reform der Grunderwerbsteuer. Doch dann geriet alles in Vergessenheit, um jetzt um so zügiger wieder auf die Tagesordnung und ins Bundesgesetzblatt zu kommen. Schon 01.07.2021 soll sie in Kraft treten, höchste Zeit also, einen Blick auf die Neuerungen zu werfen.
1. Neue Gesellschafter bei einer Personengesellschaft - Absenkung der Beteiligungsgrenze des § 1 Abs. 2a GrEStG und Verlängerung des Zeitraums von 5 auf 10 Jahre
Jeder kennt die heutige 95%-Grenze: Werden innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahre mindestens 95% der Anteile einer Personengesellschaft mit Grundbesitz auf neue Gesellschafter übertragen, löst dies Grunderwerbsteuer aus. Zur Vermeidung wurden bislang nur 94,9 % übertragen und der verbleibende Anteil nach 5 Jahren erworben, was Grunderwerbsteuer auf nur 5,1% auslöste.
Ab 01.07.2021 müssen zwei neue Grenzen beachtet werden: Zum einen wird Grunderwerbsteuer bereits bei dem Übergang von mindestens 90% der Anteil ausgelöst und der relevante Zeitraum wird von 5 auf 10 Jahre ausgeweitet.
So einfach es klingt, der Teufel steckt im Detail: Ist für einen Gesellschafter am 01.07.2021 die 5 Jahresfrist schon abgelaufen, so ist er „Altgesellschafter“ und kann grunderwerbsteuerfrei nachkaufen. Ist die 5 Jahresfrist am 01.07.2021 noch nicht abgelaufen, so ist immer die 10 Jahresfrist zu beachten. Erwirbt er einen weiteren Anteil, so ist hierbei auch bereits die 90% Grenze zu berücksichtigen.
2. GrESt-Pflicht beim Gesellschafterwechsel bei Kapitalgesellschaften mit Grundbesitz -
Hier betritt die Reform Neuland und weitet die bisher nur für Personengesellschaften geltende Regelung über den neuen § 1 Abs. 2b auf Kapitalgesellschaften aus.
Auf hier gilt künftig: Werden innerhalb von 10 Jahren mindestens 90% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Grundbesitz auf neue Gesellschafter übertragen, fällt Grunderwerbsteuer an. Dies gilt für unmittelbare Übertragungen ebenso wie für mittelbare Erwerbe. Steuerschuldnerin der Grunderwerbsteuer soll – wie bei den Personengesellschaften - auch hier die grundbesitzende Gesellschaft selbst sein.
Da das bei börsennotierten Kapitalgesellschaften nicht zu überprüfen wäre, wurde eine Börsenklausel in den Gesetzesentwurf mit aufgenommen, nach der die Neuregelung nicht für Kapitalgesellschaften, „deren Anteile an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 WpHG in der EU/EWR oder an einem Drittlandhandelsplatz, der von der EU-Kommission als gleichwertig erklärt wurde, zugelassen sind, soweit der Anteilsübergang auf Grund eines Geschäfts an diesem Markt oder Drittlandhandelsplatz oder einem multilateralen Handelssystem im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfolgt.
Erfreulich ist, dass dies erstmalig für Grundstücksübergänge ab dem 1.7.2021 gelten soll und Übertragungen vor diesem Zeitraum nicht berücksichtigt werden. Werden also vor dem 01.07.2021 schon 10,1 % an einen Erwerber übertragen, bleibt die Übertragung des Restes nach dem 01.07.2021 an einen weiteren Erwerber grunderwerbsteuerfrei.
Bedauerlich ist allerdings, dass die §§ 5, 6 GrEStG bei der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht anzuwenden sind, so dass der „Nachkauf der zunächst nicht erworbenen Anteile“ nach 10 Jahren anders als bei Personengesellschaften zu Grunderwerbsteuer nicht nur in Höhe von 10,1 % sondern in voller Höhe führt.
3. Absenkung der Beteiligungsgrenzen bei Anteilsvereinigungen nach § 1 Abs. 3 und § 1 Abs. 3a GrEStG von 95% auf 90%
Passgenau zu den vorstehenden Regelungen wird auch in den Fällen der Anteilsvereinigung bzw. -übertragung nach § 1 Abs. 3 GrEStG bzw. nach § 1 Abs. 3a GrEStG die Beteiligungsgrenzen von derzeit 95% auf 90% herabgesetzt. Auch hier gilt der Stichtag 01.07.2021.
Die neuen Beteiligungsgrenzen gelten grundsätzlich für Erwerbe, die ab dem 1.7.2021 verwirklicht werden (§ 23 Abs. 17 GrEStG-E). Hält ein Rechtsträger zum 30.6.2021 mindestens 90% aber weniger als 95% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft, so gelten die bisherigen Regelungen in den Fällen der Anteilsaufstockung fort, was nichts anderes bedeutet, als dass ein Aufstockung der Beteiligung auf 95% oder mehr auch künftig Grunderwerbsteuer auslöst.
4. Verlängerung der Behaltensfristen nach §§ 5, 6 GrEStG
Ebenso wie bei der Qualifizierung als Altgesellschafter (siehe oben) werden die bisherigen Fristen von 5 Jahren (§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG) auf nunmehr 10 Jahre verlängert.
Eine wesentliche Erschwerung ist die Einfügung der neuen Vorbesitzzeit von 15 Jahren in § 6 Abs. 4 Nr. 3. Hiermit wird der gewohnte Erwerbsvorgang erfasst, bei dem die Grunderwerbsteuer durch einen mehrteiligen Erwerb nur hinsichtlich des letzten Teilerwerbes anfiel (Anteilsvereinigung), während die Steuer auf die vorangegangenen Teilerwerbe aufgrund der Vorbesitzzeit nicht erhoben wurde. Dieses Modell wird künftig nur dann funktionieren, wenn die Anteilsvereinigung 15 Jahre nach dem Anteilserwerb an der Personengesellschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erfolgt. Da eine Planung über eine solch lange Zeitdauer in der Regel nicht möglich sein wird, wird diese Vergünstigung nur noch in Ausnahmefällen zum Tragen kommen können.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, rufen Sie uns gerne.
Volkhard Neumann
Tel. 040 357 662 24
neumann@hanselaw.de
Bauleiter sind Sie nicht nur für den reibungslosen Baustellenablauf verantwortlich, sie übernehmen auch die baubegleitende Qualitätssicherung und müssen darauf achten, dass immer nach den aktuellen technischen und gesetzlichen Vorgaben gebaut wird. Auf der Bauleiter-Fachtagung 2019 stellt Gritt Gräwe, Wirtschaftsmediatorin bei Hanselaw Hammerstein und Partner, wesentlichen Tools zum deeskalierenden Umgang mit Baukonflikten vor.
Im Einzelnen geht es um folgende Maßnahmen:
In einen neuen Merkblatt, das kürzlich auf www.bafin.de veröffentlicht worden ist, setzt sich die BaFin sich intensiv mit dem Wesen von Krypto-Token auseinander und informiert etwa über die Wertpapiereigenschaft nach Prospekt-Verordnung bzw. Wertpapierprospektgesetz und die Vermögensanlageneigenschaft nach Vermögensanlagegesetz.
Neuigkeiten beim Vorsteuerabzug von Holdinggesellschaften: Mit seinem Urteil vom 05.07.2018 – Rs. C-320/17 – Marle Participations folgt der EuGH dem Weg beim Vorsteuerabzug für Holdingsgesellschaften, wie er ihn bereits mit seiner Entscheidung vom 16.07.2015 – Rs. C-108/14 und C-109/14) eingeschlagen hat.
Bereits dort ging der EuGH davon aus, dass einer Holdingsgesellschaft der volle Vorsteuerabzug zusteht, wenn diese aktiv in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft eingreift und hierdurch steuerpflichtige Umsätze erbringt. Im jetzigen Urteil kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass entgeltliche und steuerpflichtige Vermietungsleistungen, die eine Holdinggesellschaft an ihre Tochtergesellschaften erbringt, Eingriffe in deren Verwaltung darstellen und somit als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen sind. Die führt bei der Holdingsgesellschaft grundsätzlich zur Vorsteuerabzugsberechtigung.
Kosten bei der Auflegung eines geschlossenen Fonds mit gewerblichen Einkünften - so der BFH in seiner Pressemeldung vom 11.07.2018 - können grundsätzlich sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Mit Urteil vom 26. April 2018 IV R 33/15 hat er allerdings zugleich entschieden, dass dabei anfallende Verluste im Fall des § 15b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen aus dem Fonds zur Verfügung. Damit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung, die insoweit von Anschaffungskosten ausging, als durch die Einführung des § 15b EStG im Jahr 2005 überholt angesehen.
Geschlossene Personengesellschaftsfonds (z.B. Schiffsfonds, Filmfonds, Windkraftfonds) waren in der Vergangenheit meist so konzipiert, dass sich in der Anfangsphase aus einer Vielzahl von Verträgen Kosten ergaben, die den Anlegern regelmäßig hohe Verluste vermittelten. Dabei konnte es sich z.B. um Provisionen für die Eigenkapitalvermittlung, um Kosten für die Fondskonzeption oder um Prospektkosten handeln. Der BFH sah hierin einen Gestaltungsmissbrauch (§ 42 der Abgabenordnung) und behandelte die streitigen Aufwendungen als Anschaffungskosten der vom Fonds beschafften Anlagegüter, die nur im Wege der Absetzung für Abnutzung verteilt über die Nutzungsdauer abgezogen werden konnten.
Mit § 15b EStG hat der Gesetzgeber allerdings Ende 2005 grundsätzlich angeordnet, dass Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen im Jahr ihrer Entstehung nicht mehr mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen, sondern nur mit Einkünften, die der Anleger in den Folgejahren aus dem Steuerstundungsmodell erzielt.
Nach dem Urteil des BFH erkennt der Gesetzgeber damit Steuerstundungsmodelle an, die dem Anleger aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit bieten, in der Anfangsphase der Investition seine Steuerlast zu senken. Derartige Vorteile sind daher auch bei modellhafter Gestaltung nicht mehr als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten anzusehen. Nach dem Urteil des BFH kommt es dabei nicht darauf an, ob im Einzelfall die Voraussetzungen des § 15b EStG tatsächlich vorliegen.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Volkhard Neumann zur Verfügung.
Kontakt:
040 357 662 0
Volkhard Neumann
neumann@hanselaw.de
Gestern noch belächelt als startup-Finanzierung oder Sozio-Sponsoring, wird Crowdfunding zwischenzeitlich von Immobilienprojektentwicklern ebenso ernstgenommen wie von privaten und professionellen Anlegern. Dies ergibt eine Studie von EY Real Estate.
Bei den Projekten macht Crowdfunding in der Regel weniger als 25% des gesamten benötigten Eigenkapitals aus. Als weitere Eigenkapitalquelle kommen famili offices in Betracht. Das gesamte Projekteigenkapital, das durch den Immobilienprojektentwickler aufgebracht wird, sollte nach Ansicht der befragten Investoren tendenziell bei mehr als 15 Prozent des Gesamtprojektvolumens liegen, die Mehrzahl der Projektentwickler und auch der Crowdfunding-Plattformen selbst würde hingegen auch eine EK-Quote von zehn Prozent ausreichen.
Aus Anlegersicht ist zum einen ein hoher Eigenkapitalanteil wünschenswert, zum anderen aber auch eine Co-Investition der CF-Plattform selbst. Dies - so die Studie - stünde für ein Bekenntnis der Plattform zu dem vermittelten Angeboten. Letzteres dürfte die Plattformen bei der Vielzahl der vermittelten Investments auf Dauer überforder, was auch erklärt, dass die Plattformen diesem Vorschlag nur zögerlich folgten.
Einigkeit bei Anlegern Investoren, Projektentwickler und Plattformen bestand darin, dass es wichtig sei, dass ein Kapitalmarktprospekt existiert. Dies überrascht insoweit, als das Crowdfunding-Privileg der Prospektfreiheit gerade die Schnelligkeit der Projekte ermöglicht. Erfreulich ist es allerdings, dass gerade in diesem Punkt Einigkeit auf allen Seiten besteht, da bereits bei der Erarbeitung eines vollständigen Prospektes alle Fragen abgearbeitet werden(müssen), die die entscheidenden Hinweise auf das spätere Wohl und Wehe des Projektes geben.
Kontakt:
040 357 662 0
Volkhard Neumann
neumann@hanselaw.de
Ohne Erfolg: Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt folgte den Vorinstanzen und wies die Klage ab. Der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung. Denn die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung diene dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern.
Dies sei jedoch nicht erreichbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könne, eine Direktversicherung alleine aus dem Grunde zu kündigen, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden.
Das vom “Marktwächter Finanzen” der Verbraucherzentrale Hessen in Auftrag gegebene Gutachten über die Darstellung der Kosten von alternativen Investmentfonds (AIFs) kommt zu einem wenig überraschenden und ebenso unerfreulichen Schluss, dass Verbraucher kaum die Chance hätten, die Kosten geschlossener Fonds zu durchschauen, geschweige denn und zu vergleichen.
Unter die Lupe genommen wurden von dem Gutachten die Konsistenz und Vollständigkeit der Kostendarstellungen im Verkaufsprospekt, in den Anlagebedingungen und in den wAI. 25 Fonds wurden untersucht und festgestellt, dass diese die einzelnen Kosten unterschiedlich ermittelten. So weit so unproblematisch, denn es gibt – grundsätzlich - kein zwingend einheitliches Geschäftsmodell, vielmehr steht es den Anbietern - in Teilen - frei, ihre Gebühren unterschiedlich zu strukturieren.
Kritisch wird es dann, wenn innerhalb eines Fonds unterschiedliche Aussagen zu ein und derselben Position zu finden sind. Beispiele? In 18 der untersuchten Anlageangeboten werden die Angaben für die Initialkosten teils mit, teils ohne Ausgabeaufschlag genannt, Angaben zu laufenden Kosten divergieren teils erheblich. In den meisten Fällen dieser Art dürfte die Lösung in der korrekten Anwendung der vier Grundrechenarten liegen. Eine lösbare Aufgabe.
Ganz anders sieht es bei dem zweiten Vorwurf aus: Wer die oft schwer verständliche Sprache rügt, muss mit seinem Finger auf die richtigen Schuldigen zeigen. Und hier sollte der Finger (auch) in Richtung BaFin weisen. Denn die Konzeption und Prospektierung von geschlossenen AIF ist mit der Veröffentlichung der sogenannten „Musterkostenbausteine“ nicht einfacher geworden ist. Ganz abgesehen von der Frage, wo die BaFin die Rechtsgrundlage dafür erkennt, den Initiatoren überhaupt Musterkostenbausteine vorzugeben und Alternativen hierzu schlicht zu untersagen, bergen diese gerade für geschlossene AIF erhebliche Kostenrisiken, so zum Beispiel im Bereich der Transaktionskosten. Und so ist es wenig überraschend, dass Anbieter sich einiges einfallen lassen (müssen), um den Vorgaben in zulässiger Weise einen Haken zu schlagen und das Risiko kalkulierbar zu machen. Dass dies wiederum nicht zu einer sprachlichen Vereinfachung bei der Prospektdarstellung führt, verwundert nicht.
Gerade geschlossene AIFs leben von einer Vielzahl unterschiedlicher Geschäftsmodelle, von denen viele ihre Berechtigung haben. Hier allein zum Zwecke der Vergleichbarkeit alles über einen Leisten ziehen zu wollen, wird der Idee nicht gerecht und führt zugegebenermaßen zu sprachlichen Monstern, mit denen die vorgegebenen Einheitsregelungen irgendwie dem individuellen Geschäftsmodell übergestülpt werden müssen.
Die Individualität der einzelnen Angebote macht den Vergleich zugegebenermaßen schwer. Doch wozu hat der Gesetzgeber mit viel Mühe und noch mehr Regulierung die Berater und Vermittler (richtigerweise) zwangsqualifiziert, wenn er ihnen jetzt nicht zutraut, dass sie ihre ureigenste Aufgabe auch erfüllen: nämlich unterschiedliche Produkte verstehen, für den einzelnen Anleger das optimale Produkt zu finden und ihm dieses dann adäquat zu erläutern. Der Berater, der das bisher nicht gemacht hat, dem wird MiFID II nochmals auf die Sprünge helfen.
Genauso wichtig ist aber, dass der Gesetzgeber und seine Aufsichtsbehörde die Rollenverteilung zwischen Anbieter, Berater und Anleger sauber justiert. Denn dann kann ein Wettbewerb der Ideen zwischen den Anbietern entstehen, von denen der Anleger am Ende profitieren soll.
Kontakt:
040 357 662 24
Volkhard Neumann
neumann@hanselaw.de
Für alle, die in Finanzinstrumente investieren, ergeben sich durch die europäische Finanzmarktrichtlinie MiFID II (Markets in Financial InstrumentsDirective) massive Änderungen.
Die wesentlichen Änderungen für Privatkunden hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) jetzt in einer Broschüre zusammengefasst, die Sie hier downloaden können.
Kontakt:
040 357 662 0
Volkhard Neumann
neumann@hanselaw.de
Dr. Julia Kaupisch
kaupisch@hanselaw.de
Die EU-Prospektverordnung (EU) 2017/1129 vom 14.07.2017 versprach Großes: Bis zu einem Emissionsvolumen von EUR 1 Mio. innerhalb von 12 Monaten sind Wertpapieremissionen prospektfrei, darüber hinaus können die Mitgliedstaaten auf die Erstellung eines Verkaufsprospektes für Volumina bis zur Höhe von 8 Mio. verzichten.
Im ersten Referentenentwurf eines Umsetzungsgesetzes formulierte das Bundesfinanzministeriums, man wolle von der Option der Verordnung […] Gebrauch machen, strich die Prospektpflicht allerdings nur insoweit, wie die Verordnung dies ohnehin zwingend vorschrieb: Prospektfrei bleiben sollten nur Emissionen bis EUR 1 Mio.
Der diese Woche beschlossene Kabinettsentwurf liest sich da schon ganz anders:
Es „entspricht dem Ziel der Kapitalmarktunion, den Zugang von Unternehmen zu kapitalmarktbasierten Finanzierungen zu erleichtern, wenn erst für Angebote ab 8 Millionen EUR ein Prospekt verlangt wird. Dies lässt sich durch die Größe des Kapitalmarkts in Deutschland rechtfertigen; zugleich wird der Anlegerschutz durch das Wertpapier-Informationsblatt gewährleistet und für nicht qualifizierte Anleger zusätzlich durch Einzelanlageschwellen, die bei prospektfreien Angeboten ab 1 Million EUR gelten.“
Das klingt im ersten Augenblick nach einem großen Wurf zu Gunsten der kapitalsuchenden Unternehmen. Soweit, so erfreulich. Doch werfen wir einen Blick auf die Anleger- oder Investorenseite: Deren Informationsquelle soll künftig ein dreiseitiges Papier sein. Auch wenn man den Aspekt des Verbraucherschutzes außer Betracht lässt: Schwer vorstellbar, dass Investoren auf Basis eines dreiseitigen Papiers ihre Anlageentscheidung treffen werden, insbesondere, wenn es um größere Anlagebeträge gehen soll. Und bei letzteren kommt dann auch der Verbraucherschutz wieder ins Spiel: Als Gegenstück zur gewonnenen Prospektfreiheit hat der Gesetzentwurf die Zeichnungsfreiheit beschränkt, denn:
Die Prospektfreiheit gilt nur dann, wenn die Wertpapiere ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vermittelt werden, das rechtlich verpflichtet ist, zu prüfen, ob der Gesamtbetrag der Wertpapiere, die von einem nicht qualifizierten Anleger erworben werden können, bestimmte Beträge nicht übersteigt. Hier kommen die vom Crowdfunding bereits bekannten Grenzen ins Spiel, also grundsätzlich EUR 1.000 pro Anleger, die sich auf EUR 10.000 erhöhen, sofern der jeweilige nicht qualifizierte Anleger nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen von mindestens 100.000 Euro verfügt. Alternativ kann der nicht qualifizierte Anleger auch den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Netto-Einkommens investieren, höchstens jedoch 10.000 Euro.
Es bleibt also festzuhalten: Die Neuregelung der Prospektierungsvorschriften ist ein „Ja, aber“. In der Praxis wird es nicht viele Wertpapierdienstleistungsunternehmen geben, die sich mit der Vermittlung von Wertpapieren bis zur Höhe von EUR 10.000 befassen können, so dass die prospektfreien Wertpapierangebote überwiegend bei den qualifizierten Anlegern ins Depot gelangen werden. Es sei denn, die Vermittlung erfolgt digital. Und da könnte sich die eine oder andere Crowdfunding-Plattform positionieren, die dieses Modell schon im Bereich der Vermögensanlagen umsetzt. Fehlt nur noch die Erlaubnis nach § 32 KWG.Am 8.3.2018 legte die Europäische Kommission einen Aktionsplan vor, mit dem sie die Chancen nutzen will, die sich aus technologiegestützten Innovationen bei Finanzdienstleistungen ergeben.
Geht es nach dem Willen der EU Kommission, soll Europa zum globalen FinTech Zentrum werden, das Unternehmen und Anlegern in der EU die Möglichkeit bietet, die Vorteile des Binnenmarkts in diesem schnelllebigen Sektor bestmöglich zu nutzen. So soll es der vorgestellte Aktionsplan dem Finanzsektor ermöglichen, die raschen Fortschritte bei neuen Technologien wie Blockchain, künstliche Intelligenz und Cloud-Diensten für sich zu nutzen.
Der FinTech-Aktionsplan
Der Finanzsektor wird von der EU Kommision als größte Nutzer digitaler Technologien und eine maßgebliche Triebkraft des digitalen Wandels in der Wirtschaft angesehen.
Der Aktionsplan sieht insgesamt 19 Schritte vor, um die Expansion innovativer Geschäftsmodelle zu fördern, die Cybersicherheit zu erhöhen und die Integrität des Finanzsystems zu stärken. Ein Ausblick:
Die Crowdfunding-Verordnung
Ein weiterer Schritt sind neue Regelungen zum Crowdfunding: Mit dem Vorschlag der Kommission wird es für Crowdfundung-Plattformen einfacher, ihre Dienstleistungen EU-weit anzubieten und den Zugang zu dieser innovativen Finanzierungsform für Unternehmen mit Finanzierungsbedarf zu verbessern. Nach ihrer Verabschiedung durch das Europäische Parlament und den Rat wird die vorgeschlagene Verordnung dafür sorgen, dass die Plattformen auf der Grundlage eines einheitlichen Regelwerks ein EU-Label beantragen können. Damit werden sie ihre Dienstleistungen in der gesamten EU anbieten dürfen. Anleger auf Crowdfunding-Plattformen werden durch klare Regeln für die Offenlegung von Informationen, für die Governance und für das Risikomanagement und durch eine kohärente Beaufsichtigung geschützt.
Kontakt:
040 357 662-0
Volkhard Neumann
neumann@hanselaw.de
Bekanntheit der Mediation wächst weiter, Erfolgschancen werden positiv eingeschätzt
Das INSTITUT FÜR DEMOSKOPIE ALLENSBACH hat bereits im achten Jahr in Folge im Auftrag der ROLAND Rechtsschutz Versicherungs-AG eine bevölkerungsrepräsentative Befragung durchgeführt. Die Ergebnisse sind für uns als Mediatoren nicht überraschend:
„Gut jeder vierte Bürger war in den vergangenen zehn Jahren als Zeuge, Kläger oder Beklagter vor Gericht. Dieser beachtliche Anteil ist dennoch kein Hinweis darauf, dass Deutsche gern prozessieren. Im Gegenteil: Die Bevölkerung steht außergerichtlichen Einigungen sehr offen gegenüber.
Insbesondere die Möglichkeit der Mediation ist weiten Teilen der Bevölkerung (73 Prozent) inzwischen bekannt. Obwohl gerade Menschen mit höherer (87 Prozent) und mittlerer (72 Prozent) Schulbildung das Mediationsverfahren kennen, hat die Bekanntheit bei Menschen mit einfacher Schulbildung am stärksten zugenommen. Sie steigerte sich im Vergleich zur ersten Erhebung im Jahr 2010 um 18 Prozentpunkte auf derzeit 60 Prozent. Fast die Hälfte (49 Prozent) der Bevölkerung denkt, dass sich durch die Mediation viele Streitigkeiten beilegen lassen. Lediglich 37 Prozent sehen dies skeptisch. Personen, denen das Mediationsverfahren vorab bekannt war, schätzen es erfolgversprechender ein als Personen, die erst im Rahmen der Befragung davon erfahren haben.
Nach wie vor ist die Mediation vor allem in höheren Bildungsschichten bekannt. So haben bereits 87 Prozent der Personen mit höherer Schulbildung von der Möglichkeit der Mediation gehört. Von Personen mit mittlerer Schulbildung sind es 72 Prozent und von Personen mit einfacher Schulbildung vergleichsweise geringe 60 Prozent. Der Trendvergleich mit der Erhebung aus dem Jahr 2010 zeigt, dass die Bekanntheit des Mediationsverfahrens langfristig in allen Bildungsschichten gestiegen ist.“ (Quelle: ROLAND Rechtsreport 2018, Januar 2018)
Das freut uns sehr, sehen wir doch in der Mediation die intelligente Variante der Konfliktlösung. Schnell, vertraulich und kostengünstig.
Kontakt:
040 357 662 24
Volkhard Neumann
neumann@hanselaw.de
Lange erwarte, endlich geschehen. Keine Überraschung.
Dass das aktuelle Grundsteuerrecht in Bausch und Bogen für verfassungswidrig erklärt werden würde, hat nun wirklich niemanden Überrascht.
Bereits der letzte Koalitionsvertrag eine Änderung in Aussicht gestellt, dabei die Initiative jedoch den Ländern überlassen, die Ende 2016 einen Gesetzentwurf vorgelegt haben. Dieser wurde allerdings nicht mehr beraten.
Das nach diesem Ländermodell vorgeschlagene „Kostenwertverfahren“ wird nach Einschätzung des GdW in den Ballungsräumen durch die Bodenrichtwerte dominiert und spiegelt deshalb die Ertragskraft der Immobilien nicht wider. Es wurde in einem Gutachten im Auftrag der Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland BID von Professor Johanna Hey vom Institut für Steuerrecht an der Universität Köln untersucht und für verfassungswidrig eingestuft.
Aus Sicht der Wohnungswirtschaft müsse eine Grundsteuerreform aufkommensneutral erfolgen und eine Bemessungsgrundlage zu Grunde legen, die ohne hohen Verwaltungsaufwand ermittelbar ist und den Mietwohnungsbereich angemessen berücksichtigt. Damit sei ein Sachwertverfahren wie das Kostenwertverfahren nicht geeignet. Wie die Neuregelung aussehen wird, ist zum aktuellen Zeitpunkt unklar. Dass es am Ende eine Vereinfachung wird, ist nicht anzunehmen.
Kontakt:
040 357 662-0
Volkhard Neumann
neumann@hanselaw.de