Durchblick in der Steuerwelt
Unsere Steuerwelt ist extrem kompliziert. Zudem ist die Taktzahl bei Änderungen im Steuerrecht schneller als überall sonst.
Sobald Unternehmen im Ausland Geschäfte machen, kommen dortige Steuerregeln, Steuerabkommen und oft EU-Recht hinzu. Selbst bei besten Absichten ist es daher häufig sehr schwer, ohne fachliche Hilfe das Richtige zu tun.
Gestaltung von Steuern
Als Wirtschafts- und Steuerrechts-Kanzlei beschäftigen wir uns seit vielen Jahren mit steuerlichen Fragestellungen. Wir unterstützen unsere Mandanten dabei, bei allen unternehmerischen und privaten Entscheidungen günstige und unproblematische Steuergestaltungen zu finden und umzusetzen. Im Inland wie im Ausland.
Verteidigung im Ernstfall
Auch bei Konflikten mit dem Finanzamt kommt unseren Mandanten unsere Erfahrung zugute. Wir unterstützen und vertreten Sie mit Engagement. Im schlimmsten Fall, beim Vorwurf der Steuerhinterziehung, steht Ihnen ein renommierter Steuerstrafverteidiger zur Seite.
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040 357 662 0
Dr. Alexander Busse
busse@hanselaw.de
Dr. Justus Fischer-Zernin
fz@hanselaw.de
Julia Meinken
meinken@hanselaw.de
Volkhard Neumann
neumann@hanselaw.de
Steueroasen?
Unternehmen sind diejenigen, die hierzulande am meisten mit den vielfältigen Anforderungen unserer Steuergesetze konfrontiert sind. Und mit der Masse an unterschiedlichen Steuern: Steuern auf den Gewinn – zwei oder drei unterschiedliche Steuern in Deutschland und womöglich noch weitere im Ausland –, Steuern auf den Umsatz, Lohnsteuern der Mitarbeiter, diverse Spezialsteuern und vielleicht auch noch Zölle. Als Wirtschafts- und Steuerrechtskanzlei haben wir den Überblick über die aktuelle Gesetzeslage.
Fehler vermeiden
Steuerschlupflöcher? Ja, die gibt es, aber sehr, sehr selten. Viel wichtiger: Eine saubere Gestaltung von Sachverhalten, denn die kann vermeiden, dass unnötig hohe Steuern anfallen – oder gar Fehler passieren, die bei Steuern schnell teuer werden.
Weitere Informationen unter: Steuern
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Vom Konflktpotenzial im internationalen Steuerrecht
Die OECD hat mit ihrem Projekt zu BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) Maßnahmen erarbeitet, die derzeit weltweit von vielen Staaten umgesetzt werden:
Ziel ist es, Unternehmensgewinne dort zu besteuern, wo sie entstehen – eine Frage, die von Finanzverwaltungen häufig mit Blick auf das eigene Steueraufkommen beantwortet wird.
Für Unternehmen mit grenzüberschreitendem Geschäft ergeben sich aus den neuen Regelungen zusätzliche Herausforderungen bei der ohnehin komplexen internationalen Besteuerung.
Steuerrisiken minimieren
Wir beraten in- und ausländische Unternehmen zu allen steuerlichen Aspekten ihrer internationalen Geschäftstätigkeit. Wir bieten individuelle Lösungen, die mit vertretbarem Aufwand die Steuerbelastung gering halten und Steuerrisiken minimieren – und dabei für das Unternehmen beherrschbar bleiben.
Über unser Leistungsangebot im Bereich Transfer Pricing / Konzernverrechnungspreise informieren wir Sie hier.
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Fachlicher Beistand im Steuerstrafverfahren
Wer mit der Steuerfahndung oder der Bußgeldstelle des Finanzamts zu tun bekommt, hat keine schöne Zeit. Ohne fachlichen Beistand geht es meistens nicht, denn es lauern Fallen, die solche Angelegenheiten nur noch schlimmer machen.
Steuerstrafverfahren deeskalieren
Unsere Kanzlei kümmert sich seit vielen Jahren um die Vertretung von Mandanten in Steuerstrafsachen. Wir haben die entsprechende Erfahrung, um Verfahren – soweit möglich – zügig und geräuscharm über die Bühne zu bringen und nicht eskalieren zu lassen. Wir wissen auch, wann und wie die Steuerfahndung und die Staatsanwaltschaft gebremst werden können.
Fehlerfreie Selbstanzeigen
Die beste Vorbeugung gegen Steuerstrafverfahren ist eine Selbstanzeige beim Finanzamt, die jedoch nicht unkompliziert ist. Ein Fehler – und es kommt möglicherweise erst recht zum Strafverfahren. Um das zu vermeiden, unterstützen wir Sie bei bei strafbefreienden Selbstanzeigen in Steuersachen.
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Schadenersatz vom Finanzamt
Auch Finanzämter machen Fehler – und manche führen dazu, dass Steuerpflichtige Schäden erleiden, die nicht mit der Erstattung der zu viel erhobenen Steuer ausgeglichen sind. Der Staat haftet bei einem solchen Fehlverhalten zwar nicht so leicht, wie seine Bürger, dennoch gibt es Fälle, in denen Schadenersatz verlangt werden kann.
Unser Einsatz für Ihre Ansprüche
Wir führen solche Verfahren. Es ist meist ein Kampf, aber es kann sich lohnen.
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Die geheime Welt der Zölle und Abgaben
Wir kümmern uns für unsere Mandanten um zollrechtliche Fragen und um Abgaben, auch wenn diese eher dem Bereich der Geheimwissenschaften zuzuordnen sind. Oder hätten Sie es gewusst: Laut Wirtschaftslexikon sind Abgaben „alle auf der Finanzhoheit beruhenden öffentlichen Einnahmen der Gebietskörperschaften und bestimmter Parafisci”.
Gewusst wie
Auch wir als Wirtschafts- und Steuerrechtskanzlei kennen nicht alle Abgaben in Deutschland und anderswo – die kennt niemand. Aber wir wissen damit umzugehen, wenn unsere Mandanten rechtliche Probleme in diesem Bereich haben.
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Dr. Justus Fischer-Zernin
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Tickende Zeitbome in der Bilanz
Die Pensionsrückstellungen in der Steuer- und Handelsbilanz Ihres Unternehmens driften immer weiter auseinander und das Lebensalter der Berechtigten steigt? Die Rückdeckungsversicherung erreicht nicht annähernd die Höhe der tatsächlichen Pensionsverpflichtungen?
Somit leidet die Kreditfähigkeit Ihres Unternehmens und früher oder später kommen Liquiditätsprobleme auf Sie zu. Ein geordneter Generationswechsel wird dann zunehmend schwieriger, ein Unternehmensverkauf ohne Lösung des Problems gänzlich unmöglich.
Besser jetzt als später
Wir haben Wege und Werkzeuge entwickelt, um dieses Problem handelsrechtlich, steuerlich und arbeitsrechtlich zu entschärfen – und die Bilanz Ihres Unternehmens zu entlasten. Je früher das Problem angegangen wird, desto mehr Möglichkeiten gibt es. Zumal jedes Jahr des Abwartens viel Geld kostet.
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Volkhard Neumann
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Die EU-Prospektverordnung (EU) 2017/1129 vom 14.07.2017 versprach Großes: Bis zu einem Emissionsvolumen von EUR 1 Mio. innerhalb von 12 Monaten sind Wertpapieremissionen prospektfrei, darüber hinaus können die Mitgliedstaaten auf die Erstellung eines Verkaufsprospektes für Volumina bis zur Höhe von 8 Mio. verzichten.
Im ersten Referentenentwurf eines Umsetzungsgesetzes formulierte das Bundesfinanzministeriums, man wolle von der Option der Verordnung […] Gebrauch machen, strich die Prospektpflicht allerdings nur insoweit, wie die Verordnung dies ohnehin zwingend vorschrieb: Prospektfrei bleiben sollten nur Emissionen bis EUR 1 Mio.
Der diese Woche beschlossene Kabinettsentwurf liest sich da schon ganz anders:
Es „entspricht dem Ziel der Kapitalmarktunion, den Zugang von Unternehmen zu kapitalmarktbasierten Finanzierungen zu erleichtern, wenn erst für Angebote ab 8 Millionen EUR ein Prospekt verlangt wird. Dies lässt sich durch die Größe des Kapitalmarkts in Deutschland rechtfertigen; zugleich wird der Anlegerschutz durch das Wertpapier-Informationsblatt gewährleistet und für nicht qualifizierte Anleger zusätzlich durch Einzelanlageschwellen, die bei prospektfreien Angeboten ab 1 Million EUR gelten.“
Das klingt im ersten Augenblick nach einem großen Wurf zu Gunsten der kapitalsuchenden Unternehmen. Soweit, so erfreulich. Doch werfen wir einen Blick auf die Anleger- oder Investorenseite: Deren Informationsquelle soll künftig ein dreiseitiges Papier sein. Auch wenn man den Aspekt des Verbraucherschutzes außer Betracht lässt: Schwer vorstellbar, dass Investoren auf Basis eines dreiseitigen Papiers ihre Anlageentscheidung treffen werden, insbesondere, wenn es um größere Anlagebeträge gehen soll. Und bei letzteren kommt dann auch der Verbraucherschutz wieder ins Spiel: Als Gegenstück zur gewonnenen Prospektfreiheit hat der Gesetzentwurf die Zeichnungsfreiheit beschränkt, denn:
Die Prospektfreiheit gilt nur dann, wenn die Wertpapiere ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vermittelt werden, das rechtlich verpflichtet ist, zu prüfen, ob der Gesamtbetrag der Wertpapiere, die von einem nicht qualifizierten Anleger erworben werden können, bestimmte Beträge nicht übersteigt. Hier kommen die vom Crowdfunding bereits bekannten Grenzen ins Spiel, also grundsätzlich EUR 1.000 pro Anleger, die sich auf EUR 10.000 erhöhen, sofern der jeweilige nicht qualifizierte Anleger nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen von mindestens 100.000 Euro verfügt. Alternativ kann der nicht qualifizierte Anleger auch den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Netto-Einkommens investieren, höchstens jedoch 10.000 Euro.
Es bleibt also festzuhalten: Die Neuregelung der Prospektierungsvorschriften ist ein „Ja, aber“. In der Praxis wird es nicht viele Wertpapierdienstleistungsunternehmen geben, die sich mit der Vermittlung von Wertpapieren bis zur Höhe von EUR 10.000 befassen können, so dass die prospektfreien Wertpapierangebote überwiegend bei den qualifizierten Anlegern ins Depot gelangen werden. Es sei denn, die Vermittlung erfolgt digital. Und da könnte sich die eine oder andere Crowdfunding-Plattform positionieren, die dieses Modell schon im Bereich der Vermögensanlagen umsetzt. Fehlt nur noch die Erlaubnis nach § 32 KWG.Lange erwarte, endlich geschehen. Keine Überraschung.
Dass das aktuelle Grundsteuerrecht in Bausch und Bogen für verfassungswidrig erklärt werden würde, hat nun wirklich niemanden Überrascht.
Bereits der letzte Koalitionsvertrag eine Änderung in Aussicht gestellt, dabei die Initiative jedoch den Ländern überlassen, die Ende 2016 einen Gesetzentwurf vorgelegt haben. Dieser wurde allerdings nicht mehr beraten.
Das nach diesem Ländermodell vorgeschlagene „Kostenwertverfahren“ wird nach Einschätzung des GdW in den Ballungsräumen durch die Bodenrichtwerte dominiert und spiegelt deshalb die Ertragskraft der Immobilien nicht wider. Es wurde in einem Gutachten im Auftrag der Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland BID von Professor Johanna Hey vom Institut für Steuerrecht an der Universität Köln untersucht und für verfassungswidrig eingestuft.
Aus Sicht der Wohnungswirtschaft müsse eine Grundsteuerreform aufkommensneutral erfolgen und eine Bemessungsgrundlage zu Grunde legen, die ohne hohen Verwaltungsaufwand ermittelbar ist und den Mietwohnungsbereich angemessen berücksichtigt. Damit sei ein Sachwertverfahren wie das Kostenwertverfahren nicht geeignet. Wie die Neuregelung aussehen wird, ist zum aktuellen Zeitpunkt unklar. Dass es am Ende eine Vereinfachung wird, ist nicht anzunehmen.
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