Bauleiter sind Sie nicht nur für den reibungslosen Baustellenablauf verantwortlich, sie übernehmen auch die baubegleitende Qualitätssicherung und müssen darauf achten, dass immer nach den aktuellen technischen und gesetzlichen Vorgaben gebaut wird. Auf der Bauleiter-Fachtagung 2019 stellt Gritt Gräwe, Wirtschaftsmediatorin bei Hanselaw Hammerstein und Partner, wesentlichen Tools zum deeskalierenden Umgang mit Baukonflikten vor.
Im Einzelnen geht es um folgende Maßnahmen:
In einen neuen Merkblatt, das kürzlich auf www.bafin.de veröffentlicht worden ist, setzt sich die BaFin sich intensiv mit dem Wesen von Krypto-Token auseinander und informiert etwa über die Wertpapiereigenschaft nach Prospekt-Verordnung bzw. Wertpapierprospektgesetz und die Vermögensanlageneigenschaft nach Vermögensanlagegesetz.
Neuigkeiten beim Vorsteuerabzug von Holdinggesellschaften: Mit seinem Urteil vom 05.07.2018 – Rs. C-320/17 – Marle Participations folgt der EuGH dem Weg beim Vorsteuerabzug für Holdingsgesellschaften, wie er ihn bereits mit seiner Entscheidung vom 16.07.2015 – Rs. C-108/14 und C-109/14) eingeschlagen hat.
Bereits dort ging der EuGH davon aus, dass einer Holdingsgesellschaft der volle Vorsteuerabzug zusteht, wenn diese aktiv in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft eingreift und hierdurch steuerpflichtige Umsätze erbringt. Im jetzigen Urteil kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass entgeltliche und steuerpflichtige Vermietungsleistungen, die eine Holdinggesellschaft an ihre Tochtergesellschaften erbringt, Eingriffe in deren Verwaltung darstellen und somit als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen sind. Die führt bei der Holdingsgesellschaft grundsätzlich zur Vorsteuerabzugsberechtigung.
Kosten bei der Auflegung eines geschlossenen Fonds mit gewerblichen Einkünften - so der BFH in seiner Pressemeldung vom 11.07.2018 - können grundsätzlich sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Mit Urteil vom 26. April 2018 IV R 33/15 hat er allerdings zugleich entschieden, dass dabei anfallende Verluste im Fall des § 15b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen aus dem Fonds zur Verfügung. Damit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung, die insoweit von Anschaffungskosten ausging, als durch die Einführung des § 15b EStG im Jahr 2005 überholt angesehen.
Geschlossene Personengesellschaftsfonds (z.B. Schiffsfonds, Filmfonds, Windkraftfonds) waren in der Vergangenheit meist so konzipiert, dass sich in der Anfangsphase aus einer Vielzahl von Verträgen Kosten ergaben, die den Anlegern regelmäßig hohe Verluste vermittelten. Dabei konnte es sich z.B. um Provisionen für die Eigenkapitalvermittlung, um Kosten für die Fondskonzeption oder um Prospektkosten handeln. Der BFH sah hierin einen Gestaltungsmissbrauch (§ 42 der Abgabenordnung) und behandelte die streitigen Aufwendungen als Anschaffungskosten der vom Fonds beschafften Anlagegüter, die nur im Wege der Absetzung für Abnutzung verteilt über die Nutzungsdauer abgezogen werden konnten.
Mit § 15b EStG hat der Gesetzgeber allerdings Ende 2005 grundsätzlich angeordnet, dass Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen im Jahr ihrer Entstehung nicht mehr mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen, sondern nur mit Einkünften, die der Anleger in den Folgejahren aus dem Steuerstundungsmodell erzielt.
Nach dem Urteil des BFH erkennt der Gesetzgeber damit Steuerstundungsmodelle an, die dem Anleger aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit bieten, in der Anfangsphase der Investition seine Steuerlast zu senken. Derartige Vorteile sind daher auch bei modellhafter Gestaltung nicht mehr als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten anzusehen. Nach dem Urteil des BFH kommt es dabei nicht darauf an, ob im Einzelfall die Voraussetzungen des § 15b EStG tatsächlich vorliegen.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Volkhard Neumann zur Verfügung.
Kontakt:
040 357 662 0
Volkhard Neumann
neumann@hanselaw.de
Gestern noch belächelt als startup-Finanzierung oder Sozio-Sponsoring, wird Crowdfunding zwischenzeitlich von Immobilienprojektentwicklern ebenso ernstgenommen wie von privaten und professionellen Anlegern. Dies ergibt eine Studie von EY Real Estate.
Bei den Projekten macht Crowdfunding in der Regel weniger als 25% des gesamten benötigten Eigenkapitals aus. Als weitere Eigenkapitalquelle kommen famili offices in Betracht. Das gesamte Projekteigenkapital, das durch den Immobilienprojektentwickler aufgebracht wird, sollte nach Ansicht der befragten Investoren tendenziell bei mehr als 15 Prozent des Gesamtprojektvolumens liegen, die Mehrzahl der Projektentwickler und auch der Crowdfunding-Plattformen selbst würde hingegen auch eine EK-Quote von zehn Prozent ausreichen.
Aus Anlegersicht ist zum einen ein hoher Eigenkapitalanteil wünschenswert, zum anderen aber auch eine Co-Investition der CF-Plattform selbst. Dies - so die Studie - stünde für ein Bekenntnis der Plattform zu dem vermittelten Angeboten. Letzteres dürfte die Plattformen bei der Vielzahl der vermittelten Investments auf Dauer überforder, was auch erklärt, dass die Plattformen diesem Vorschlag nur zögerlich folgten.
Einigkeit bei Anlegern Investoren, Projektentwickler und Plattformen bestand darin, dass es wichtig sei, dass ein Kapitalmarktprospekt existiert. Dies überrascht insoweit, als das Crowdfunding-Privileg der Prospektfreiheit gerade die Schnelligkeit der Projekte ermöglicht. Erfreulich ist es allerdings, dass gerade in diesem Punkt Einigkeit auf allen Seiten besteht, da bereits bei der Erarbeitung eines vollständigen Prospektes alle Fragen abgearbeitet werden(müssen), die die entscheidenden Hinweise auf das spätere Wohl und Wehe des Projektes geben.
Kontakt:
040 357 662 0
Volkhard Neumann
neumann@hanselaw.de
Der Kläger hatte mit seinem Arbeitgeber im Jahr 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung getroffen, nach der der Arbeitgeber verpflichtet war, ca. 1.000 Euro pro Jahr in eine zugunsten des Klägers bestehende Direktversicherung einzuzahlen, Versicherungsnehmer war der Arbeitgeber. Die Versicherung ruhte seit dem Jahr 2009 bis der Kläger den Arbeitgeber aufforderte, die Versicherung zu kündigen und ihm so den Rückkaufswert zukommen zu lassen, da er sich in einer finanziellen Notlage befand. Nachdem der Arbeitgeber dies ablehnte, klagte der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber.
Ohne Erfolg: Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt folgte den Vorinstanzen und wies die Klage ab. Der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung. Denn die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung diene dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern.
Dies sei jedoch nicht erreichbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könne, eine Direktversicherung alleine aus dem Grunde zu kündigen, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden.
Das vom “Marktwächter Finanzen” der Verbraucherzentrale Hessen in Auftrag gegebene Gutachten über die Darstellung der Kosten von alternativen Investmentfonds (AIFs) kommt zu einem wenig überraschenden und ebenso unerfreulichen Schluss, dass Verbraucher kaum die Chance hätten, die Kosten geschlossener Fonds zu durchschauen, geschweige denn und zu vergleichen.
Unter die Lupe genommen wurden von dem Gutachten die Konsistenz und Vollständigkeit der Kostendarstellungen im Verkaufsprospekt, in den Anlagebedingungen und in den wAI. 25 Fonds wurden untersucht und festgestellt, dass diese die einzelnen Kosten unterschiedlich ermittelten. So weit so unproblematisch, denn es gibt – grundsätzlich - kein zwingend einheitliches Geschäftsmodell, vielmehr steht es den Anbietern - in Teilen - frei, ihre Gebühren unterschiedlich zu strukturieren.
Kritisch wird es dann, wenn innerhalb eines Fonds unterschiedliche Aussagen zu ein und derselben Position zu finden sind. Beispiele? In 18 der untersuchten Anlageangeboten werden die Angaben für die Initialkosten teils mit, teils ohne Ausgabeaufschlag genannt, Angaben zu laufenden Kosten divergieren teils erheblich. In den meisten Fällen dieser Art dürfte die Lösung in der korrekten Anwendung der vier Grundrechenarten liegen. Eine lösbare Aufgabe.
Ganz anders sieht es bei dem zweiten Vorwurf aus: Wer die oft schwer verständliche Sprache rügt, muss mit seinem Finger auf die richtigen Schuldigen zeigen. Und hier sollte der Finger (auch) in Richtung BaFin weisen. Denn die Konzeption und Prospektierung von geschlossenen AIF ist mit der Veröffentlichung der sogenannten „Musterkostenbausteine“ nicht einfacher geworden ist. Ganz abgesehen von der Frage, wo die BaFin die Rechtsgrundlage dafür erkennt, den Initiatoren überhaupt Musterkostenbausteine vorzugeben und Alternativen hierzu schlicht zu untersagen, bergen diese gerade für geschlossene AIF erhebliche Kostenrisiken, so zum Beispiel im Bereich der Transaktionskosten. Und so ist es wenig überraschend, dass Anbieter sich einiges einfallen lassen (müssen), um den Vorgaben in zulässiger Weise einen Haken zu schlagen und das Risiko kalkulierbar zu machen. Dass dies wiederum nicht zu einer sprachlichen Vereinfachung bei der Prospektdarstellung führt, verwundert nicht.
Gerade geschlossene AIFs leben von einer Vielzahl unterschiedlicher Geschäftsmodelle, von denen viele ihre Berechtigung haben. Hier allein zum Zwecke der Vergleichbarkeit alles über einen Leisten ziehen zu wollen, wird der Idee nicht gerecht und führt zugegebenermaßen zu sprachlichen Monstern, mit denen die vorgegebenen Einheitsregelungen irgendwie dem individuellen Geschäftsmodell übergestülpt werden müssen.
Die Individualität der einzelnen Angebote macht den Vergleich zugegebenermaßen schwer. Doch wozu hat der Gesetzgeber mit viel Mühe und noch mehr Regulierung die Berater und Vermittler (richtigerweise) zwangsqualifiziert, wenn er ihnen jetzt nicht zutraut, dass sie ihre ureigenste Aufgabe auch erfüllen: nämlich unterschiedliche Produkte verstehen, für den einzelnen Anleger das optimale Produkt zu finden und ihm dieses dann adäquat zu erläutern. Der Berater, der das bisher nicht gemacht hat, dem wird MiFID II nochmals auf die Sprünge helfen.
Genauso wichtig ist aber, dass der Gesetzgeber und seine Aufsichtsbehörde die Rollenverteilung zwischen Anbieter, Berater und Anleger sauber justiert. Denn dann kann ein Wettbewerb der Ideen zwischen den Anbietern entstehen, von denen der Anleger am Ende profitieren soll.
Kontakt:
040 357 662 24
Volkhard Neumann
neumann@hanselaw.de
Für alle, die in Finanzinstrumente investieren, ergeben sich durch die europäische Finanzmarktrichtlinie MiFID II (Markets in Financial InstrumentsDirective) massive Änderungen.
Die wesentlichen Änderungen für Privatkunden hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) jetzt in einer Broschüre zusammengefasst, die Sie hier downloaden können.
Kontakt:
040 357 662 0
Volkhard Neumann
neumann@hanselaw.de
Dr. Julia Kaupisch
kaupisch@hanselaw.de
Die EU-Prospektverordnung (EU) 2017/1129 vom 14.07.2017 versprach Großes: Bis zu einem Emissionsvolumen von EUR 1 Mio. innerhalb von 12 Monaten sind Wertpapieremissionen prospektfrei, darüber hinaus können die Mitgliedstaaten auf die Erstellung eines Verkaufsprospektes für Volumina bis zur Höhe von 8 Mio. verzichten.
Im ersten Referentenentwurf eines Umsetzungsgesetzes formulierte das Bundesfinanzministeriums, man wolle von der Option der Verordnung […] Gebrauch machen, strich die Prospektpflicht allerdings nur insoweit, wie die Verordnung dies ohnehin zwingend vorschrieb: Prospektfrei bleiben sollten nur Emissionen bis EUR 1 Mio.
Der diese Woche beschlossene Kabinettsentwurf liest sich da schon ganz anders:
Es „entspricht dem Ziel der Kapitalmarktunion, den Zugang von Unternehmen zu kapitalmarktbasierten Finanzierungen zu erleichtern, wenn erst für Angebote ab 8 Millionen EUR ein Prospekt verlangt wird. Dies lässt sich durch die Größe des Kapitalmarkts in Deutschland rechtfertigen; zugleich wird der Anlegerschutz durch das Wertpapier-Informationsblatt gewährleistet und für nicht qualifizierte Anleger zusätzlich durch Einzelanlageschwellen, die bei prospektfreien Angeboten ab 1 Million EUR gelten.“
Das klingt im ersten Augenblick nach einem großen Wurf zu Gunsten der kapitalsuchenden Unternehmen. Soweit, so erfreulich. Doch werfen wir einen Blick auf die Anleger- oder Investorenseite: Deren Informationsquelle soll künftig ein dreiseitiges Papier sein. Auch wenn man den Aspekt des Verbraucherschutzes außer Betracht lässt: Schwer vorstellbar, dass Investoren auf Basis eines dreiseitigen Papiers ihre Anlageentscheidung treffen werden, insbesondere, wenn es um größere Anlagebeträge gehen soll. Und bei letzteren kommt dann auch der Verbraucherschutz wieder ins Spiel: Als Gegenstück zur gewonnenen Prospektfreiheit hat der Gesetzentwurf die Zeichnungsfreiheit beschränkt, denn:
Die Prospektfreiheit gilt nur dann, wenn die Wertpapiere ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vermittelt werden, das rechtlich verpflichtet ist, zu prüfen, ob der Gesamtbetrag der Wertpapiere, die von einem nicht qualifizierten Anleger erworben werden können, bestimmte Beträge nicht übersteigt. Hier kommen die vom Crowdfunding bereits bekannten Grenzen ins Spiel, also grundsätzlich EUR 1.000 pro Anleger, die sich auf EUR 10.000 erhöhen, sofern der jeweilige nicht qualifizierte Anleger nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen von mindestens 100.000 Euro verfügt. Alternativ kann der nicht qualifizierte Anleger auch den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Netto-Einkommens investieren, höchstens jedoch 10.000 Euro.
Es bleibt also festzuhalten: Die Neuregelung der Prospektierungsvorschriften ist ein „Ja, aber“. In der Praxis wird es nicht viele Wertpapierdienstleistungsunternehmen geben, die sich mit der Vermittlung von Wertpapieren bis zur Höhe von EUR 10.000 befassen können, so dass die prospektfreien Wertpapierangebote überwiegend bei den qualifizierten Anlegern ins Depot gelangen werden. Es sei denn, die Vermittlung erfolgt digital. Und da könnte sich die eine oder andere Crowdfunding-Plattform positionieren, die dieses Modell schon im Bereich der Vermögensanlagen umsetzt. Fehlt nur noch die Erlaubnis nach § 32 KWG.Am 8.3.2018 legte die Europäische Kommission einen Aktionsplan vor, mit dem sie die Chancen nutzen will, die sich aus technologiegestützten Innovationen bei Finanzdienstleistungen ergeben.
Geht es nach dem Willen der EU Kommission, soll Europa zum globalen FinTech Zentrum werden, das Unternehmen und Anlegern in der EU die Möglichkeit bietet, die Vorteile des Binnenmarkts in diesem schnelllebigen Sektor bestmöglich zu nutzen. So soll es der vorgestellte Aktionsplan dem Finanzsektor ermöglichen, die raschen Fortschritte bei neuen Technologien wie Blockchain, künstliche Intelligenz und Cloud-Diensten für sich zu nutzen.
Der FinTech-Aktionsplan
Der Finanzsektor wird von der EU Kommision als größte Nutzer digitaler Technologien und eine maßgebliche Triebkraft des digitalen Wandels in der Wirtschaft angesehen.
Der Aktionsplan sieht insgesamt 19 Schritte vor, um die Expansion innovativer Geschäftsmodelle zu fördern, die Cybersicherheit zu erhöhen und die Integrität des Finanzsystems zu stärken. Ein Ausblick:
Die Crowdfunding-Verordnung
Ein weiterer Schritt sind neue Regelungen zum Crowdfunding: Mit dem Vorschlag der Kommission wird es für Crowdfundung-Plattformen einfacher, ihre Dienstleistungen EU-weit anzubieten und den Zugang zu dieser innovativen Finanzierungsform für Unternehmen mit Finanzierungsbedarf zu verbessern. Nach ihrer Verabschiedung durch das Europäische Parlament und den Rat wird die vorgeschlagene Verordnung dafür sorgen, dass die Plattformen auf der Grundlage eines einheitlichen Regelwerks ein EU-Label beantragen können. Damit werden sie ihre Dienstleistungen in der gesamten EU anbieten dürfen. Anleger auf Crowdfunding-Plattformen werden durch klare Regeln für die Offenlegung von Informationen, für die Governance und für das Risikomanagement und durch eine kohärente Beaufsichtigung geschützt.
Kontakt:
040 357 662-0
Volkhard Neumann
neumann@hanselaw.de
Bekanntheit der Mediation wächst weiter, Erfolgschancen werden positiv eingeschätzt
Das INSTITUT FÜR DEMOSKOPIE ALLENSBACH hat bereits im achten Jahr in Folge im Auftrag der ROLAND Rechtsschutz Versicherungs-AG eine bevölkerungsrepräsentative Befragung durchgeführt. Die Ergebnisse sind für uns als Mediatoren nicht überraschend:
„Gut jeder vierte Bürger war in den vergangenen zehn Jahren als Zeuge, Kläger oder Beklagter vor Gericht. Dieser beachtliche Anteil ist dennoch kein Hinweis darauf, dass Deutsche gern prozessieren. Im Gegenteil: Die Bevölkerung steht außergerichtlichen Einigungen sehr offen gegenüber.
Insbesondere die Möglichkeit der Mediation ist weiten Teilen der Bevölkerung (73 Prozent) inzwischen bekannt. Obwohl gerade Menschen mit höherer (87 Prozent) und mittlerer (72 Prozent) Schulbildung das Mediationsverfahren kennen, hat die Bekanntheit bei Menschen mit einfacher Schulbildung am stärksten zugenommen. Sie steigerte sich im Vergleich zur ersten Erhebung im Jahr 2010 um 18 Prozentpunkte auf derzeit 60 Prozent. Fast die Hälfte (49 Prozent) der Bevölkerung denkt, dass sich durch die Mediation viele Streitigkeiten beilegen lassen. Lediglich 37 Prozent sehen dies skeptisch. Personen, denen das Mediationsverfahren vorab bekannt war, schätzen es erfolgversprechender ein als Personen, die erst im Rahmen der Befragung davon erfahren haben.
Nach wie vor ist die Mediation vor allem in höheren Bildungsschichten bekannt. So haben bereits 87 Prozent der Personen mit höherer Schulbildung von der Möglichkeit der Mediation gehört. Von Personen mit mittlerer Schulbildung sind es 72 Prozent und von Personen mit einfacher Schulbildung vergleichsweise geringe 60 Prozent. Der Trendvergleich mit der Erhebung aus dem Jahr 2010 zeigt, dass die Bekanntheit des Mediationsverfahrens langfristig in allen Bildungsschichten gestiegen ist.“ (Quelle: ROLAND Rechtsreport 2018, Januar 2018)
Das freut uns sehr, sehen wir doch in der Mediation die intelligente Variante der Konfliktlösung. Schnell, vertraulich und kostengünstig.
Kontakt:
040 357 662 24
Volkhard Neumann
neumann@hanselaw.de
Lange erwarte, endlich geschehen. Keine Überraschung.
Dass das aktuelle Grundsteuerrecht in Bausch und Bogen für verfassungswidrig erklärt werden würde, hat nun wirklich niemanden Überrascht.
Bereits der letzte Koalitionsvertrag eine Änderung in Aussicht gestellt, dabei die Initiative jedoch den Ländern überlassen, die Ende 2016 einen Gesetzentwurf vorgelegt haben. Dieser wurde allerdings nicht mehr beraten.
Das nach diesem Ländermodell vorgeschlagene „Kostenwertverfahren“ wird nach Einschätzung des GdW in den Ballungsräumen durch die Bodenrichtwerte dominiert und spiegelt deshalb die Ertragskraft der Immobilien nicht wider. Es wurde in einem Gutachten im Auftrag der Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland BID von Professor Johanna Hey vom Institut für Steuerrecht an der Universität Köln untersucht und für verfassungswidrig eingestuft.
Aus Sicht der Wohnungswirtschaft müsse eine Grundsteuerreform aufkommensneutral erfolgen und eine Bemessungsgrundlage zu Grunde legen, die ohne hohen Verwaltungsaufwand ermittelbar ist und den Mietwohnungsbereich angemessen berücksichtigt. Damit sei ein Sachwertverfahren wie das Kostenwertverfahren nicht geeignet. Wie die Neuregelung aussehen wird, ist zum aktuellen Zeitpunkt unklar. Dass es am Ende eine Vereinfachung wird, ist nicht anzunehmen.
Kontakt:
040 357 662-0
Volkhard Neumann
neumann@hanselaw.de