Durchblick in der Steuerwelt
Unsere Steuerwelt ist extrem kompliziert. Zudem ist die Taktzahl bei Änderungen im Steuerrecht schneller als überall sonst.
Sobald Unternehmen im Ausland Geschäfte machen, kommen dortige Steuerregeln, Steuerabkommen und oft EU-Recht hinzu. Selbst bei besten Absichten ist es daher häufig sehr schwer, ohne fachliche Hilfe das Richtige zu tun.
Gestaltung von Steuern
Als Wirtschafts- und Steuerrechts-Kanzlei beschäftigen wir uns seit vielen Jahren mit steuerlichen Fragestellungen. Wir unterstützen unsere Mandanten dabei, bei allen unternehmerischen und privaten Entscheidungen günstige und unproblematische Steuergestaltungen zu finden und umzusetzen. Im Inland wie im Ausland.
Verteidigung im Ernstfall
Auch bei Konflikten mit dem Finanzamt kommt unseren Mandanten unsere Erfahrung zugute. Wir unterstützen und vertreten Sie mit Engagement. Im schlimmsten Fall, beim Vorwurf der Steuerhinterziehung, steht Ihnen ein renommierter Steuerstrafverteidiger zur Seite.
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+49 (0) 40 357 662 0
Dr. Alexander Busse
busse@hanselaw.de
Volkhard Neumann
neumann@hanselaw.de
Steueroasen?
Unternehmen sind diejenigen, die hierzulande am meisten mit den vielfältigen Anforderungen unserer Steuergesetze konfrontiert sind. Und mit der Masse an unterschiedlichen Steuern: Steuern auf den Gewinn – zwei oder drei unterschiedliche Steuern in Deutschland und womöglich noch weitere im Ausland –, Steuern auf den Umsatz, Lohnsteuern der Mitarbeiter, diverse Spezialsteuern und vielleicht auch noch Zölle. Als Wirtschafts- und Steuerrechtskanzlei haben wir den Überblick über die aktuelle Gesetzeslage.
Fehler vermeiden
Steuerschlupflöcher? Ja, die gibt es, aber sehr, sehr selten. Viel wichtiger: Eine saubere Gestaltung von Sachverhalten, denn die kann vermeiden, dass unnötig hohe Steuern anfallen – oder gar Fehler passieren, die bei Steuern schnell teuer werden.
Weitere Informationen unter: Steuern
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Fachlicher Beistand im Steuerstrafverfahren
Wer mit der Steuerfahndung oder der Bußgeldstelle des Finanzamts zu tun bekommt, hat keine schöne Zeit. Ohne fachlichen Beistand geht es meistens nicht, denn es lauern Fallen, die solche Angelegenheiten nur noch schlimmer machen.
Steuerstrafverfahren deeskalieren
Unsere Kanzlei kümmert sich seit vielen Jahren um die Vertretung von Mandanten in Steuerstrafsachen. Wir haben die entsprechende Erfahrung, um Verfahren – soweit möglich – zügig und geräuscharm über die Bühne zu bringen und nicht eskalieren zu lassen. Wir wissen auch, wann und wie die Steuerfahndung und die Staatsanwaltschaft gebremst werden können.
Fehlerfreie Selbstanzeigen
Die beste Vorbeugung gegen Steuerstrafverfahren ist eine Selbstanzeige beim Finanzamt, die jedoch nicht unkompliziert ist. Ein Fehler – und es kommt möglicherweise erst recht zum Strafverfahren. Um das zu vermeiden, unterstützen wir Sie bei bei strafbefreienden Selbstanzeigen in Steuersachen.
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Tickende Zeitbome in der Bilanz
Die Pensionsrückstellungen in der Steuer- und Handelsbilanz Ihres Unternehmens driften immer weiter auseinander und das Lebensalter der Berechtigten steigt? Die Rückdeckungsversicherung erreicht nicht annähernd die Höhe der tatsächlichen Pensionsverpflichtungen?
Somit leidet die Kreditfähigkeit Ihres Unternehmens und früher oder später kommen Liquiditätsprobleme auf Sie zu. Ein geordneter Generationswechsel wird dann zunehmend schwieriger, ein Unternehmensverkauf ohne Lösung des Problems gänzlich unmöglich.
Besser jetzt als später
Wir haben Wege und Werkzeuge entwickelt, um dieses Problem handelsrechtlich, steuerlich und arbeitsrechtlich zu entschärfen – und die Bilanz Ihres Unternehmens zu entlasten. Je früher das Problem angegangen wird, desto mehr Möglichkeiten gibt es. Zumal jedes Jahr des Abwartens viel Geld kostet.
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Hintergrund der Neuregelung waren zwei Urteile des EuGH, wonach Verbraucherkreditverträge die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist in klarer und prägnanter Form angeben müssen. Es reiche nicht aus, dass der Vertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist (Urteil vom 26.03.2020, Az.: C-66/19). Mit anderen Worten: Der Verbraucher soll alleine aus der Widerrufsbelehrung erkennen können, welche Informationen ihm zugegangen sein müssen, um den Fristbeginn auszulösen.
Hierzu hat die Bundesregierung gleich zwei Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht.
Der Gesetzesentwurf zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts zur Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 vom 6.11.2020) sah neben der Änderung des § 501 BGB (Regelung zur Kostenermäßigung bei vorzeitiger Kreditrückzahlung) auch eine Anpassung der Gestaltung des gesetzlichen Widerrufsmuster für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge in Anlage 7 des EGBGB vor.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Musters für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vom 4.1.2021) umfasste darüber hinaus auch die Änderung des Musters für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen in Anlage 3 des EGBGB.
Beide Vorhaben wurden nun in dem Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 zusammengefasst, das mit Wirkung zum 15.06.2021 in Kraft getreten ist.
Was hat sich geändert
Anstelle einer Muster-Widerrufsbelehrung (bisher Anlage 3 zu Art. 246 § 2 EGBGB) gibt es jetzt drei Musterbelehrungen, die sich auf die verschiedenen Fälle beziehen:
Anlage 3 (neu)
Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten und Immobiliarförderdarlehensverträgen
Anlage 3a
Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von Zahlungsdiensterahmenverträgen
Anlage 3c
Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von Einzelzahlungsverträgen
Grundsätzlich muss die verwendete Widerrufsbelehrung eine Benennung aller Informationen enthalten, deren Erhalt den Fristbeginn für die Widerrufsfrist auslöst. Allerdings sind nicht alle Informationen in jedem Fall zu erteilen, was durch die Formulierung „gegebenenfalls“ oder „soweit einschlägig“ deutlich gemacht ist. Die neuen Anlagen 3 bis 3b enthalten also sowohl immer zu erteilende Informationen als auch nur in bestimmten Fällen einschlägige Informationen (Eventualinformationen). Wichtig ist, dass die Widerrufsbelehrung nur eine abstrakte Aufzählung der Informationen enthalten muss, welche Information erforderlich sind, nicht hingegen die konkreten Informationen selbst. Diese können nach wie vor an anderer Stelle – so zu Beispiel im Verkaufsprospekt - erteilt werden, wie dies bisher häufig der Fall war.
Ab wann sind die Neuregelungen umzusetzen?
Die vielleicht wichtigste Frage ist, bis wann die Neuregelungen umzusetzen sind.
Hier sieht der Gesetzgeber die Not der Anbieter und hat mit der Einfügung des Satzes 3 in Artikel 246b § 2 Absatz 3 EGBGB darauf reagiert: Hiermit wird den Unternehmen ermöglicht, bis zum 31. Dezember 2021 anstelle der neuen Anlagen 3 bis 3b weiterhin die Anlage 3 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) zu verwenden. Mit anderen Worten, es bleibt genügend Zeit, die Neuerungen rechtskonform umzusetzen und die Formulare zu ändern.
Ihr Ansprechpartner:
Volkhard Neumann
Rechtsanwalt – Wirtschaftsmediator
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
T. +49 40 357 6620
E. neumann@hanselaw.de
W. www.hanselaw.de
Das Verbot von Blindpools ist Teil des geplanten Anlegerschutzstärkungsgesetzes und soll in einem § 5b Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes verankert werden. Die BaFin hat sich hierzu Gedanken gemacht und ein umfangreiches „Merkblatt“ zur Konsultation gestellt. Was steht drin und was ist davon zu halten?
I. Hintergrund
Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes (AnlSchStG) sollen u.a. Blindpool- Konstruktionen verboten werden. Das heißt, dass künftig bei Vermögensanlagen das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts oder in Fällen des § 2a VermAnlG zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) konkret bestimmt sein muss. Ist es das nicht, ist das Angebot zum öffentlichen Angebot im Inland nicht mehr zugelassen.
Was ist künftig ein verbotener Blindpool?
Ein verbotener (Semi-) Blindpool im Sinne von § 5b Abs. 2 VermAnlG liegt nach dem Merkblatt vor, wenn entweder nicht einmal die Branche, in die investiert werden soll, oder zwar die Branche, nicht aber das konkrete Anlageobjekt für alle Investitionsebenen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung feststeht und/oder das (konkrete) Projekt nicht wenigstens einen nachweisbaren Realisierungsgrad erreicht hat.
II. Allgemeine Anforderungen
Sinnvollerweise behalten Emittenten einen Teil der eingeworbenen Anlegergelder aus der Vermögensanlage in einer Liquiditätsreserve. Dies ist weiterhin bis zur Höhe von 5% der eingeworbenen Anlegergelder möglich. Höhe und Prozentzahl der Rückstellung für die Liquiditätsreserve ist im Verkaufsprospekt bzw. VIB eindeutig anzugeben.
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass 95% der eingeworbenen Mittel in konkrete Anlageobjekte fließen müssen. Ein Anlageobjekt ist erst dann konkret im Sinne des § 5b Abs. 2 VermAnlG, wenn das geplante Projekt zumindest durch nachweisbare Vorverhandlungen einen bestimmten Realisierungsgrad erreicht hat. Somit verlangt die BaFin einen nachweisbarer Realisierungsgrad des Projekts, der im Prospekt wie folgt zu beschreiben ist:
„Die Angabe des Realisierungsgrads der konkreten Projekte sowie abgeschlossener Verträge sowie die Angabe, ob die Nettoeinnahmen aus den Anlegergeldern hierfür allein ausreichend sind und die Höhe der voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts“.
Der Anleger soll auf diese Weise zusätzliche Transparenz erhalten und Kenntnis darüber erlangen, welche Vorverträge insbesondere im Zusammenhang mit der Finanzierung, der Anschaffung und/oder Herstellung des Anlageobjekts bereits geschlossen wurden.
Die Beschreibung des Anlageobjekts ist davon abhängig, ob dieses gattungsmäßig bestimmt oder bereits individualisiert ist.
a) Bei einer Gattungsschuld wird kein konkretes Einzelstück, sondern eine Sache aus der Vielzahl der die vereinbarte Gattung bildenden Sachen geschuldet. Welche konkrete Sache aus der Gattung geleistet wird, ist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch offen. Handelt es sich insofern um eine nach Art und Güte bestimmte Gattungsschuld, liegt ein konkretes Anlageobjekt vor, wenn die unten genannten Kriterien bekannt sind und das Anlageobjekt insofern nach diesen konkret bestimmbar ist. Die Angaben bloßer „Spannen“ zur Bestimmung des Anlageobjekts (z.B. zur Größe: „zwischen 40 und 50 Tonnen“) ist nicht ausreichend. Ein Anlageobjekt ist nur dann konkret bestimmbar, wenn der Anleger aus der Angabe erkennen kann, wie das Anlageobjekt genau „aussieht“. Durch die Angaben im Prospekt bzw. VIB muss das Anlageobjekt somit bei Gattungsschulden konkret bestimmbar sein.
b) Bei einer Stückschuld liegt erst dann ein konkretes Anlageobjekt vor, wenn der Schuldner eine konkrete Immobilie oder ein konkretes Grundstück schuldet. Anzugeben sind dann die nachstehend genannten Kriterien:
III. Mindest-Kriterien nach Art des Anlageobjekts
1. Bebaute Grundstücken (Stückschuld):
Bekannt sein und im Prospekt bzw. VIB angegeben werden muss mindestens:
2. Bei unbebauten Grundstücken (Stückschuld):
Bekannt sein und im Prospekt bzw. VIB angegeben werden muss mindestens:
3. Bei Bäumen/Hölzern (Gattung):
Bekannt sein und im Prospekt bzw. VIB angegeben werden muss mindestens:
Erforderlich ist bei einem durch Mischnutzung gekennzeichneten Anlageobjekt eine anteilige Nennung dieser Nutzung (z.B. 50 % Robinien, 50 % Buchen) oder der verschiedenen Standorte, etwa der Anpflanzungen (z.B. 50 % Anpflanzungen an Standort 1,
50 % Anpflanzungen an Standort 2).
4. Bei Containern/Waggons o.ä. (Gattung)
Bekannt sein und im Prospekt bzw. VIB angegeben werden muss mindestens:
Da vorliegend ebenfalls auf die Gattung abgestellt wird, gilt das zu Bäumen Gesagte entsprechend. Ebenfalls ist eine summenmäßige und prozentuale Aufteilung bei Mischnutzung erforderlich.
5. Bei Windparks/Solaranlagen/Erneuerbare Energien-Anlagen (Immobilien) (Stückschuld):
Bekannt sein und im Prospekt bzw. VIB angegeben werden muss mindestens:
6. Edelmetalle (Gattung)
Bekannt sein und im Prospekt bzw. VIB angegeben werden muss mindestens:
IV. Blindpool-Verbot auf allen Investitionsebenen
Bestehen mehrere Investitionsebenen, werden also die Nettoeinnahmen an eine andere Gesellschaft weitergereicht, muss das Anlageobjekt auf allen Investitionsebenen konkret bestimmt sein. Reicht also eineEmittentin Anlegergelder in Form eines einfachen Darlehens an andere Gesellschaften weiter, müssen folgende Angaben gemacht werden können:
V. Investition in den Geschäftszweck
Investiert ein Unternehmen in sich selbst und die zur Erreichung seines klar definierten Geschäftszwecks erforderlichen personellen und materiellen Ressourcen, liegt grundsätzlich kein Blindpool vor. Dies gilt jedoch nur in sehr engen Grenzen, so zum Aufbau der Personaldecke, des Marketings oder dem Ausbau der Büroräume etc.).
VI. Übergangsfrist
Ist bereits ein Prospekt bzw. ein VIB einer Vermögensanlage gebilligt, können diese Vermögensanlagen mit einer Übergangsfrist von 12 Monaten nach Hinterlegung weiterhin öffentlich angeboten werden, danach ist das öffentliche Angebot zu beenden.
VII. Und was ist von alledem zu halten?
Sowohl Gesetz als auch die Vorgaben der BaFin wollen den Anleger (vor sich selber) schützen. Doch ist das erforderlich und angemessen? Hierzu drei Gesichtspunkte:
Zunächst ist festzuhalten, dass Vermögensanlagen für die breite Anlegerschaft prospektpflichtig sind. Warum also meint der Gesetzgeber durch ein generelles Verbot vor Vermögensanlagen schützen zu müssen, die umfassend beschrieben werden müssen? Der Anleger hat die Möglichkeit, sich vorab umfassend über die Chancen und Risiken zu informieren und darauf aufbauend seine Anlageentscheidung zu treffen.
Zum zweiten ist festzuhalten, dass Vermögensanlagen nahezu ausnahmslos durch Anlageberater bzw. Anlageberater vertrieben werden. Diese unterliegen einer zunehmenden Aufsicht und zu Recht auch einer zivilrechtlichen Haftung, wenn sie ihre Pflicht zur Aufklärung über das Anlageobjekt verletzen. Warum aber traut der Gesetzgeber seiner eigenen Regulierung der Vertriebsunternehmen nicht und verbietet jetzt ganze Gruppen von Vermögensanlagen?
Zum dritten ist nicht nachzuvollziehen, warum Blindpools im Bereich der Vermögensanlagen verboten werden sollen, in anderen Strukturen aber unproblematisch sein sollen? So ist ein Nachrangdarlehen (Vermögensanlage) für eine Blindpool-Immobilieninvestition verboten, die Zeichnung einer Anleihe (Wertpapier) für denselben Anbieter aber zulässig? Und wo liegt der Unterschied einer Immobilienblindpool-Investition einerseits und der aktienrechtlichen Beteiligung an einem REIT?
All diese Fragen lassen sich nicht stimmig beantworten. Daher kann am Ende nur ein Plädoyer für die Eigenverantwortung der Anleger stehen, auch wenn man damit den Anleger herausfordert. Das ist aber auch richtig: Wer große Beträge seines Vermögens investiert, soll sich vorab gut informieren. Oder das Risiko streuen. Für diese naheliegende Erkenntnis braucht es keines Verbotes, sondern nur des gesunden Menschenverstandes.
Sollten Sie zu den neuen Regelungen Fragen haben, rufen Sie mich gerne an.
Volkhard Neumann
Tel. 040 357 662 24